Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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ders den Praktiker) immer schwieriger und mühsamer, zu sämtlichen Unterlagen zu kommen. Es ist unpraktisch, wenn in der Verordnung immer mehr auf Anhänge wie diesen oder auf EU-Rechtstexte verwiesen wird und die Informationen von ganz unterschied¬lichen Orten bezogen werden müssen. Zudem sollen ja die erlaubten Zusatzstoffe neu nicht mehr in der ZuV, sondern nur noch im Anhang 2 aufgeführt werden. Die erlaubten Zusatzstoffe sollten nicht nur in einem separaten Dokument ausserhalb der Verordnung erwähnt werden. Auch aus diesem Grunde ist der Anhang direkt in der Verordnung aufzuführen. Ebenfalls in der EU werden die önologischen Verfahren betreffend Weinbauerzeugnisse in einer Verordnung (Nr. 606/2009) geregelt und sind unter der Systematischen Sammlung der EU (EUR-Lex) abrufbar.
Spirituosen
Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 befassen sich beide mit dem Mindestalkoholgehalt von Spirituosen. Dies sollte in einem gemeinsamen Artikel zusammengefasst werden.
Informationszentrum Generelle INFOVIN befürwortet eine begründete Harmonisierung mit dem EU-Schweizer Wein Bemerkungen Recht. INFOVIN verwirft jedoch jegliche “automatische” Anpassung an
das Europäische Recht, wenn die Anpassung nicht durch höher gestellte Normen oder internationale Abkommen zwingend ist. In diesem Zusammenhang ist die Nichtanwendbarkeit auf Wein des einseitig gewährten Cassis de Dijon Prinzips besonders hervorzuheben
GSLI Gesellschaft Schwei- Generelle Alkoholische Süssgetränke
zer Lebensmittelinspekto- Bemerkungen Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für süsse alkoholische rinnen und Lebensmittelin- Getränke (Alcopops) sollen aufgehoben werden. Wir vertreten die Anspektoren sicht, dass diese Vorschrift aus gesellschaftlichen Gründen zum heuti-
gen Zeitpunkt beibehalten werden sollte. Dies auch unter dem Aspekt, dass Alcopops hauptsächlich von Jugendlichen konsumiert werden und unter dem Kontext Prävention von Alkoholmissbrauch. Die Angabe ist zudem für eine sachkundige Wahl der Getränke relevant. Sollte künftig die Angabe der Zutatenliste für alkoholische Getränke über einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent aufgrund des vorgesehenen Art. 5a Bst. f LKV tatsächlich nicht mehr erforderlich sein, so ist die besondere Kennzeichnungsvorschrift für süsse alkoholische Getränke um so mehr von Bedeutung.
Anhang 2 "Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Grenzen und Bedingungen"
Neu soll der Anhang 2 in der Verordnung über alkoholische Getränke nicht mehr direkt integriert werden, sondern nur noch darauf verwiesen werden. Der Anhang soll gemäss Erläuterungen weder in der amtlichen Sammlung noch in der systematischen Sammlung veröffentlicht werden, sondern unter der BAG-Homepage heruntergeladen werden können. Der Anhang 2 ist weiterhin direkt in der Verordnung über alkoholische Ge-