Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 581Fedlex · Ergebnisbericht
Spirituosen
Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 befassen sich beide mit dem Mindestalkoholgehalt von Spirituosen. Dies sollte in einem gemeinsamen Artikel zusammengefasst werden.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Alkoholische Süssgetränke
Luzern Bemerkungen Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für süsse alkoholische
Getränke (Alcopops) sollen aufgehoben werden. Wir vertreten die Ansicht, dass diese Vorschrift aus gesellschaftlichen Gründen zum heutigen Zeitpunkt beibehalten werden sollte. Dies auch unter dem Aspekt, dass Alcopops hauptsächlich von Jugendlichen konsumiert werden und unter dem Kontext Prävention von Alkoholmissbrauch. Die Angabe ist zudem für eine sachkundige Wahl der Getränke relevant. Sollte künftig die Angabe der Zutatenliste für alkoholische Getränke über einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent aufgrund des vorgesehenen Art. 5a Bst. f LKV tatsächlich nicht mehr erforderlich sein, so ist die besondere Kennzeichnungsvorschrift für süsse alkoholische Getränke um so mehr von Bedeutung.
Spirituosen
Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 befassen sich beide mit dem Mindestalkoholgehalt von Spirituosen. Dies sollte in einem gemeinsamen Artikel zusammengefasst werden.
Regierungskanzlei des Generelle Wir begrüssen, dass eine Gleichwertigkeit der schweizerischen und der Kantons Glarus Bemerkungen europäischen Gesetzgebung angestrebt wird. Dies trägt wesentlich zur
Vereinfachung des Handels bei. Es steht den Kantonen frei, darüber hinausgehende Forderungen auf kantonaler Ebene zu regeln (z.B. im Rahmen der kant. Weinverordnungen).
Schweiz. Bauernverband Generelle Auch in dieser Verordnung soll das in der Schweiz geltende Recht als (SBV) Bemerkungen solches im Wortlaut enthalten sein. Verweise auf EU Recht oder dessen
Fundstellen reichen nicht aus.
Schweizer Spezialitäten wie „vielle“ Produkte“ müssen beibehalten werden, weil sie wirtschaftlich eine grosse Bedeutung haben.
Staatskanzlei des Kantons Generelle In Bezug auf die vorliegende Totalrevision befürworten wir insbesondere Zürich Bemerkungen die vorgesehene Regelung in Art. 101, die eine Übergangsfrist von
mindestens zwei Jahren für die Umsetzung der neuen Bestimmungen vorsieht.
Regierungskanzlei des Generelle Im Allgemeinen begrüssen wir die Harmonisierung unserer Bestimmun-Kantons Glarus Bemerkungen gen mit denjenigen der EU Verordnung 110/2008. In diese Harmonisie-
rung gehört auch die Allgemeinverfügung des BAG Nr. 1129 über die Bewilligung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten nach Artikel 16c THG. Die entsprechenden Anpassungen