Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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Bei beiden Begriffen handelt es sich um Bezeichnungen, die eine

Produktgattung im Sinne von LKV Art. 3 Abs. 2 Bst. a umschreiben.

In diesen Fällen kann auch die verkehrsübliche Bezeichnung ver-

wendet werden. Abs. 1 nennt als Beispiel u.a. "Erfrischungsgetränk

mit Teeextrakt".

Im Gegensatz zur Schweiz gelten die "Energy Drinks" in der EU

schon bislang nicht als Speziallebensmittel, weshalb die Bezeich-

nung "coffeinhaltiges Spezialgetränk" (bzw. "Ergänzungsnahrung")

nie verwendet wurde. Verkehrsüblich sind jedoch Bezeichnungen

wie "coffeinhaltiges Erfrischungsgetränk" (vgl. § 4 der der deut-

schen Fruchtsaftverordnung).

Abs. 2 enthält in der Klammer im Gegensatz zu Abs. 1 keine "offe-

ne" Aufzählung (vgl. in Abs. 1 "z.B."). Aus dem Aufbau von Art. 33,

bzw. mit der Einschiebung von Abs. 2 und der Erwähnung der

"Energy Drinks" in Abs. 3 geht nicht eindeutig hervor, ob für die

Sachbezeichnung auch Abs. 1 sinngemäss anwendbar ist.

Zur Vermeidung von Handelshemmnissen erscheint es deshalb als

angezeigt, in Abs. 2 die Aufzählung offen zu umschreiben und die in

der EU verkehrsübliche, bzw. gesetzlich vorgeschriebene Sachbe-

zeichnung "Erfrischungsgetränk" zuzulassen.

GSLI Gesellschaft Schwei- 33a.3 Die Höchstmengen nach Anhang 4 widersprechen teilweise den Anpassung der Höchstmengen von: zer Lebensmittelinspekto- Vorgaben der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder phy- Nicain auf 3.2 mg/l rinnen und Lebensmittelin- siologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln. Die Erläuterungen Vitamin B6 auf 0.28 mg/l spektoren halten fest, dass auch für die stark coffeinhaltigen Fertiggetränke Pantothensäure auf 1.2 mg/l

von einer durchschnittlichen täglichen Einnahme von 500 ml auszu- Vitamin B12 auf 0.5 mg/l. gehen ist. Unter dieser Voraussetzung erreichen die Tagesdosen

für stark coffeinhaltige Fertiggetränke gemäss den Vorgaben von

Anhang 4 Werte, die bis zu einem Faktor 7.1 (Vitamin B6) über den

in den Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch

nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln festgelegten Höchstmengen

liegen.

Staatskanzlei des Kantons 34.1 c Kennzeichnung Energy Drink und Energy Shot Art. 23 Abs. 4 Bst. d wieder aufnehmen. Evtl. mit Inosit ergänzen. Obwalden Im aktuellen Art. 23 der Verordnung über Speziallebensmittel wird

bei den Energy Drinks unter Abs. 4 Bst. d gefordert, den Gehalt an

Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml oder deren

prozentualen Anteil anzugeben. Dies wird im Revisionsvorschlag

nicht mehr explizit erwähnt. Wurde dies bewusst weggelassen oder

vergessen? Das Aufführen der Bestimmung macht Sinn, v.a. wenn

im Rahmen der Kennzeichnung nur in der Zutaten¬liste auf Taurin

und Glucuronolacton hingewiesen wird und sonst nir¬gends. In

einem solchen Fall müssten die Gehalte dieser Stoffe nicht ange-

geben werden.