Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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stillende Frauen nicht empfohlen" stehen.

Verband der Kantonsche- übrige Um Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung zu Neu Gemüsenektar umschreiben (separate Artikel).

miker der Schweiz (VKCS) vermeiden, sollte Tomatensaft/-konzentrat weiterhin als Gemüse-

saft/Ge¬müse¬saft-konzentrat eingestuft werden können. Begrün- Falls Einteilung von Tomatensaft als Fruchtsaft unumgänglich: dung siehe unter allgemeinen Bemerkungen. Umteilung der Angaben bzgl. Tomatensaft/-konzentrat von Gemü-Sollte das Beibehalten dieser Einteilung wirklich zu Problemen in sesaft zu Fruchtsaft.

der EU führen, müssten die spezifischen Anforderungen an Toma-

tensaft/-konzentrat unter Fruchtsaft erfasst werden.

Neu sollte auch Gemüsenektar inklusive Anforderungen dazu um-

schrie-ben werden (in separaten Artikeln). Dort den Mindestgehalt

an Tomatensaft/-mark für Gemüse¬nektar entsprechend Anhang 2

auf¬nehmen. Auch im Revisionsvorschlag der ZuV (Anhang 3 unter

Ziffer 14.1.3) wird Gemüsenektar aufgeführt.

Verband der Kantonsche- übrige Siehe Bemerkungen zu II Abs. 1 Erster Satz unter Titel entsprechend korrigieren.

miker der Schweiz (VKCS)

Verband der Kantonsche- übrige Pantothensäure Zulässige Höchstmenge der Pantothensäure in Einklang mit der AV miker der Schweiz (VKCS) Die zulässige Höchstmenge für Pantothensäure wird für Energy 1108 bringen.

Drinks mit 4 mg/100 ml angegeben. In der in den Erläuterungen

erwähnten AV 1108 wird der Höchstgehalt aber auf 6 mg/500 ml,

also 1.2 mg/100 ml begrenzt. Die nach der Verordnung über den

Zusatz essenziel-ler/physiologisch nützlicher Stoffe mögliche Über-

dosierung betrifft nur die Zusammensetzung an sich, nicht aber die

zulässige Deklaration. Die zulässige Höchstmenge von 4 mg/100 ml

(= 20 mg/500 ml!) für Energy Drinks ist nicht nachvollziehbar.

Verband der Kantonsche- übrige Die Höchstmengen nach Anhang 4 widersprechen teilweise den In Anhang 4 sind die Höchstmengen der stark koffeinhaltigen Gemiker der Schweiz (VKCS) Vorgaben der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder phy- tränke unter Berücksichti¬gung der Tagesration (500 ml) zu über-

siologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln. Die Erläuterungen prüfen und wo nötig anzupassen (insbesondere Vitamin B6). halten fest, dass auch für die stark coffeinhaltigen Fertiggetränke

von einer durchschnittlichen täglichen Einnahme von 500 ml auszu-

gehen ist. Unter dieser Voraussetzung erreichen die Tagesdosen

für stark coffeinhaltige Fertiggetränke gemäss den Vorgaben von

Anhang 4 Werte, die bis zu einem Faktor 7.1 (Vitamin B6) über den

in der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch

nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln festgelegten Höchstmengen

liegen.

Wie ist es möglich, dass solch stark überdosierte Getränke als

Nicht-Speziallebensmittel eingestuft werden können (Gesundheits-

schutz)?

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miker der Schweiz (VKCS) Neu Gemüsenektar umschreiben (separate Artikel).

Um Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung zu