Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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also 1.2 mg/100 ml begrenzt. Die nach der Verordnung über den

Zusatz essenziel-ler/physiologisch nützlicher Stoffe mögliche Über-

dosierung betrifft nur die Zusammensetzung an sich, nicht aber die

zulässige Deklaration. Die zulässige Höchstmenge von 4 mg/100 ml

(= 20 mg/500 ml!) für Energy Drinks ist nicht nachvollziehbar.

Staatskanzlei des Kantons übrige Die Höchstmengen nach Anhang 4 widersprechen teilweise den In Anhang 4 sind die Höchstmengen der stark koffeinhaltigen Ge-Aargau Vorgaben der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder phy- tränke unter Berücksichti¬gung der Tagesration (500 ml) zu über-

siologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln. Die Erläuterungen prüfen und wo nötig anzupassen (insbesondere Vitamin B6).

halten fest, dass auch für die stark coffeinhaltigen Fertiggetränke

von einer durchschnittlichen täglichen Einnahme von 500 ml auszu-

gehen ist. Unter dieser Voraussetzung erreichen die Tagesdosen

für stark coffeinhaltige Fertiggetränke gemäss den Vorgaben von

Anhang 4 Werte, die bis zu einem Faktor 7.1 (Vitamin B6) über den

in der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch

nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln festgelegten Höchstmengen

liegen.

Wie ist es möglich, dass solch stark überdosierte Getränke als

Nicht-Speziallebensmittel eingestuft werden können (Gesundheits-

schutz)?

Staatskanzlei des Kantons übrige 30 + 32:

Aargau Neu Gemüsenektar umschreiben (separate Artikel).

Um Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung zu

vermeiden, sollte Tomatensaft/-konzentrat weiterhin als Gemüse- Falls Einteilung von Tomatensaft als Fruchtsaft unumgänglich: saft/Ge¬müse¬saft-konzentrat eingestuft werden können. Begrün- Umteilung der Angaben bzgl. Tomatensaft/-konzentrat von Gemüdung siehe unter allgemeinen Bemerkungen. sesaft zu Fruchtsaft.

Sollte das Beibehalten dieser Einteilung wirklich zu Problemen in

der EU führen, müssten die spezifischen Anforderungen an Toma-

tensaft/-konzentrat unter Fruchtsaft erfasst werden.

Neu sollte auch Gemüsenektar inklusive Anforderungen dazu um-

schrie-ben werden (in separaten Artikeln). Dort den Mindestgehalt

an Tomatensaft/-mark für Gemüse¬nektar entsprechend Anhang 2

auf¬nehmen. Auch im Revisionsvorschlag der ZuV (Anhang 3 unter

Ziffer 14.1.3) wird Gemüsenektar aufgeführt.

Staatskanzlei des Kantons übrige Allgemeines zu Art. 33 Abs. 2

Aargau und 3 Separater Abschnitt im Kapitel "Instant- und Fertiggetränke" für

Art. 33a Energy Drinks und Energy Shots schaffen.

Art. 34 Abs. 1

Bst. c und d Sollten die Energy Drinks und Energy Shots im gleichen Abschnitt bleiben, so ist mindestens der Titel des Kapitels zu ergänzen.

Beispielsweise:

Es wäre übersichtlicher, wenn die Energy Drinks und Energy Shots "9. Kapitel: Instant- und Fertiggetränke, stark coffeinhaltige Fertigunter einem separaten Abschnitt im Kapitel "Instant- und Fertigge- getränke (Energy Drink) und konzentrierte, stark coffeinhaltige tränke" erfasst würden. Fertiggetränke (Energy Shot)"