Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Staatskanzlei des Kantons übrige Siehe Bemerkungen zu II Abs. 1 Erster Satz unter Titel entsprechend korrigieren.
Luzern
Staatskanzlei des Kantons übrige Pantothensäure Zulässige Höchstmenge der Pantothensäure in Einklang mit der AV Luzern Die zulässige Höchstmenge für Pantothensäure wird für Energy 1108 bringen.
Drinks mit 4 mg/100 ml angegeben. In der in den Erläuterungen
erwähnten AV 1108 wird der Höchstgehalt aber auf 6 mg/500 ml,
also 1.2 mg/100 ml begrenzt. Die nach der Verordnung über den
Zusatz essenziel-ler/physiologisch nützlicher Stoffe mögliche Über-
dosierung betrifft nur die Zusammensetzung an sich, nicht aber die
zulässige Deklaration. Die zulässige Höchstmenge von 4 mg/100 ml
(= 20 mg/500 ml!) für Energy Drinks ist nicht nachvollziehbar.
Staatskanzlei des Kantons übrige Die Höchstmengen nach Anhang 4 widersprechen teilweise den In Anhang 4 sind die Höchstmengen der stark koffeinhaltigen Ge-Luzern Vorgaben der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder phy- tränke unter Berücksichti¬gung der Tagesration (500 ml) zu über-
siologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln. Die Erläuterungen prüfen und wo nötig anzupassen (insbesondere Vitamin B6).
halten fest, dass auch für die stark coffeinhaltigen Fertiggetränke
von einer durchschnittlichen täglichen Einnahme von 500 ml auszu-
gehen ist. Unter dieser Voraussetzung erreichen die Tagesdosen
für stark coffeinhaltige Fertiggetränke gemäss den Vorgaben von
Anhang 4 Werte, die bis zu einem Faktor 7.1 (Vitamin B6) über den
in der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch
nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln festgelegten Höchstmengen
liegen.
Wie ist es möglich, dass solch stark überdosierte Getränke als
Nicht-Speziallebensmittel eingestuft werden können (Gesundheits-
schutz)?
Staatskanzlei des Kantons übrige Neu werden Energydrinks und Energyshots nicht mehr in der Ver- 1. Ergänzung von Art. 1 Abs. 1:
Zürich ordnung über Speziallebensmittel, sondern in der vorliegenden “n. Stark coffeinhaltige Getränke (Energydrink) und konzentrierte,
Verordnung über alkoholfreie Getränke umschrieben. Dabei sollen stark coffeinhaltige Getränke (Energyshot).”
sie in die Kategorie Instant- und Fertiggetränke eingeteilt werden.
Die Unterstellung der Energydrinks und –shots unter die Kategorie 2. Neues Kapitel für Energydrinks und -shots schaffen, in dem die Instant- und Fertiggetränke ist nicht passend. Es sollte ein neues entsprechende Regelung von Art. 33, 33a und 34 statuiert werden. Kapitel geschaffen werden, in welchem sämtliche Anforderungen an
Energydrinks und –shots eigenständig zusammengefasst werden.
Staatskanzlei des Kantons übrige 30 & 32:
Zürich Tomatensaft wird neu als Fruchtsaft und nicht mehr als Gemüsesaft Umteilung von Tomatensaft vom Gemüsesaft zu Fruchtsaft.
definiert. Die Anforderungen an Tomatensaft als Gemüsesaft wur-
den aber nicht zu Tomatensaft als Fruchtsaft übertragen.
Die neu vorgesehene Einteilung führt zur Widersprüchlichkeiten mit
der Schweizer Gesetzgebung. Tomaten werden in der Verordnung
über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte unter
Gemüse eingeteilt (Art. 5 Abs. 2 Bst. D. Fruchtgemüse).
Tomaten fallen auch in der FIV unter den Begriff "Gemüse". Es wird