Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Bern Für die Lebensmittel nach Artikel 3 Absätze 1–4, 7-10 und Artikel 7

sind die folgenden Behandlungen und die folgenden Stoffe zulässig …”

Staatskanzlei des Kantons übrige Anh. 4: Zulässige Höchstmenge in Einklang mit der AV 1108 bringen.

Bern Die zulässige Höchstmenge für Pantothensäure wird für Ener-

gydrinks mit 4 mg/100 ml angegeben. In der in den Erläuterungen

erwähnten AV 1108 wird der Höchstgehalt aber auf 6 mg/500 ml,

also 1.2 mg/100 ml begrenzt. Die nach der Verordnung über den

Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Le-

bensmitteln mögliche Überdosierung betrifft nur die Zusammenset-

zung an sich, nicht aber die zulässige Deklaration. Die zulässige

Höchstmenge von 4 mg/100 ml (= 20 mg/500 ml) für Energydrinks

ist nicht nachvollziehbar.

Verband der Kantonsche- übrige Die Energy Drinks und Energy Shots werden im Geltungsbereich Falls unter neuem Kapitel erfasst. Ergänzung unter neuem Buchmiker der Schweiz (VKCS) nicht angegeben. staben wie:

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es sinnvoll, für die Energy "hbis: Stark coffeinhaltige Getränke (Energy Drink) und konzentrier-Dinks und Energy Shots ein separates Kapitel zu schaffen und sie te, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"

unter einem neuem Buchstaben in den Geltungsbereich aufzuneh- Oder

men (siehe allgemeine Bemerkungen). Falls kein separates Kapitel. Ergänzung unter Art. 1 Abs. 1h wie: Sollte kein separates Kapitel eingeführt werden, ist mindestens Bst. "h. Instant- und Fertiggetränke, stark coffein¬hal-tige Getränke h entsprechend zu ergänzen. (Energy Drink) und konzentrierte, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"

Verband der Kantonsche- übrige 8:

miker der Schweiz (VKCS) Die aktuelle Bestimmung "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt" Aktuelle Bestimmung (Art. 8 Abs. 4) nach wie vor aufführen:

wurde im Revisionsvorschlag nicht mehr erwähnt. Da diese Angabe "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt."

nach wie vor Gültigkeit hat, sollte sie weiterhin aufgeführt werden.

Unter dem Gesichtspunkt EU-Konformität spielt diese Angabe keine

Rolle.

Generell trägt das Aufführen dieser Angabe zum besseren Ver-

ständnis bei. Auch bei anderen Getränkegruppen steht diese Be-

stimmung unter Anfor¬derungen. Das Aufführen der Angaben sollte

einheitlich gehandhabt werden.

Verband der Kantonsche- übrige 21:

miker der Schweiz (VKCS) Analog Art. 34 Abs. 1 Bst. c und der EU-Verordnung Nr. 1169/2011

Limonaden - Kennzeichnung "coffeinhaltig" / "erhöhter Coffeinge- (Anhang III, Ziffer 4.1) anpassen.

halt"

Die Angaben unterscheiden sich von Art. 34 Abs. 1 Bst. c und von

der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang III, Ziffer 4.1). Sie sind

entsprechend anzupassen (u.a. Stelle, wo Hinweis "erhöhter Cof-

feingehalt" stehen muss).

Auch hier muss bei einem Coffeingehalt von über 150 mg/l der

Hinweis "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder