Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 90Fedlex · Ergebnisbericht

gen ser, das sich auszeichnen muss durch eine ursprüngliche Reinheit.

Dieser Hinweis lässt vermuten, dass beim natürlichen Mineralwasser die Qualitätshürden speziell hoch angestzt sind. Um so erstaunlicher ist es, dass in den Listen der zugelassenen Höchstkonzentrationen (Toleranz und Grenzwerte) für das Trinwasser teilweise tiefere bzw. andere Werte aufgeführt sind. Dies gilt namentlich beim Mangan, wo für Trinkwasser ein Toleranzwert von 0.05 mg/kg und beim natürlichen Mineralwasser ein Grenzwert vo 0.5 mg/kg festgehalten wurden, sowie beim Hydrogencyanid (Grenzwert Trinkwasser 0.05 mg/kg, natürliches Mineralwasser0.07 mg/kg) und beim Nitrat (Toleranzwert Trinkwasser 40 mg/kg, natürliches Mineralwasser 50 mg/kg. Zudem sind beim Trinkwasser verschiedene Parameter vorgesehen, die beim natürlichen Mineralwasser fehlen, so beispielsweise beim Ammonium, Benzol, Halogenkohlenwasserstoffe etc.

Im Kommentar zur FIV wird auf das TTC- Konzept verwiesen. Aus unserer Sicht wäre es von Vorteil, wenn die Beurteilung der spezifisch geregelten Substanzen auf der Basis des TTC- Konzepts den Interessierten auf einfache Weise zugänglich wären.

Der SVGW begrüsst grundsätzlich die Einführung des TTC- Konzepts für die Festlegung der Toleranz- und Grenzwerte bei den organischen chemischen Verbindungen Es ist allerdings notwendig, dass toxikologisch hergeleiteten Höchstwerte als Grenzwerte und nicht als Toleranzwerte festgelegt werden. Bei der Beurteilung der Stoffe ist zusätzlich die Persistenz derselben mitzuberücksichtigen. Damit soll einer möglichen Kumulation solcher Stoffe in der Nahrungsmittelkette vorgebeugt werden können.Grundsätzlich sind tiefe Werte anzustreben, die sich am Vorsorgeprinzip orientieren und die die konsequente Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Herstellungspraxis voraussetzen.

Staatskanzlei des Kan- Generelle

tons Thurgau Bemerkun- Eine Übergangsfrist für Grenzwerte von fünf Jahren muss in den gen Erläuterungen besser begründet werden, da diese Werte definiti-

onsgemäss den Gesundheitsschutz betreffen. "Gesundheitsschutz in fünf Jahren" kann den betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten nicht kommuniziert werden.

Staatskanzlei des Kan- Generelle Allgemein begrüssen wir die geplanten Anpassungen.

tons Bern Bemerkun- Betreffend Trinkwasser erscheint uns sinvoll:

gen - die Anpassung der Summenparameter und damit verbunden die

Aufhebung einiger Anforderungswerte für organische Einzelstoffe

- Festsetzung von Höchstwerten für Uran und Arsen auf ein international breit abgestütztes Niveau

- Unterscheidung zwischen Leitungs- und Flaschenwasser (erstes als Lebensmittel mit klarer räumlich begrenzter Verteilung, zweites als Exportprodukt, welches EU-konform sein muss)