Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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langt, dass im Grundwasser keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sein dürfen. Diese Vorgabe fehlt in der FIV für das Trinkwasser. Gemäss den Erläuterungen gilt das TTC-Konzept nicht für Pestizide und ihre Metabolite. Wird in der Praxis eine neue, bislang unbekannte Verbindung nachgewiesen, ist es nicht a priori eindeutig, ob es sich um ein Abbauprodukt eines Pestizids handelt oder nicht. Somit ist auch die Beurteilungsgrundlage nicht klar. Die Einführung des TTC-Konzeptes ist daher mit nachvollziehbaren Vorgaben an die Höchstkonzentrationen von Pestiziden und ihren Abbauprodukten zu ergänzen. Dies ist auch angezeigt, weil der Begriff "relevanter Metabolit" nicht definiert ist und im Vollzug zu Unsicherheiten führt. Grundsätzlich wollte der Gesetzgeber übermässige Kontaminationen des Trinkwassers mit anthropogenen Stoffen vermeiden (siehe Botschaft zum Lebensmittelgesetz), und zwar unabhängig von ihrer Toxizität. Dies steht im Gegensatz zu den Zulassungsbedingungen von neuen Pestiziden, die von deutlich höheren tolerierbaren Konzentrationen ausgehen. Der Begriff "relevant" kann daher nicht aus den Zulassungsbedingungen von Pflanzenschutzmitteln abgeleitet werden. Der bestehende Toleranzwert von 0.0001 mg/kg für Pestizide ist nicht toxikologisch begründet, sondern er soll dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen. Es ist daher nicht konsequent, wenn für künstliche Abbau- und Reaktionsprodukte dieses Vorsorgeprinzip nicht gelten soll, sondern effektbasierte und damit höhere Werte festgelegt werden. Mit Vorsorgewerten soll verhindert werden, dass unser Grundwasser und unser Trinkwasser nachhaltig mit langlebigen Stoffen verschmutzt werden und dass bei der Aufbereitung von Trinkwasser keine unerwartet humantoxischen Stoffe entstehen. Die Bildung von toxischen Nitrosaminen aus Abbauprodukten von Tolylfluanid und von gefährlichem Azauracil aus Chloridazon Desphenyl sind Beweis dafür, dass eine Vorsorge Sinn macht. Der Gesetzgeber ist in der Pflicht, solchen unerwünschten Effekten vorzubeugen.
Internetlink
Es ist vertretbar, wenn in den Erläuterungen für detaillierte Ausführungen zu den Anpassungen im Bereich Trinkwasser ein Link auf das Internetangebot einer anderen Organisation (EAWAG) aufgeführt wird. Allerdings sollte in diesem Fall sichergestellt werden, dass dieser Partner seine Page nicht verändert und die Seite mindestens während der Zeit der Anhörung aktuell hält (Ausgabe am 19.1.2013: 404 – Resource not found
URL:
http://www.eawag.ch/forschung/cc/ccdw/news/FIV_Aqua_Gas_3_2 012.pdf
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