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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 5 Seiten

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Art. 11 Abs. 1 Bst. a

1Gelatine darf nur aus folgenden Rohstoffen hergestellt werden:

a. Knochen, die nicht als spezifiziertes Risikomaterial gemäss Artikel 179d Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 gelten;

Art. 13 Abs. 1

1Kollagen, das in Lebensmitteln verwendet werden soll, darf nur aus folgenden Rohstoffen hergestellt werden:

a. Knochen, die nicht als spezifiziertes Risikomaterial gemäss Artikel 179d Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 gelten;

b. Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern;

c. Schweinehäute und -knochen;

d. Geflügelhäute und -knochen;

e. Bänder;

f. Häute und Felle von frei lebendem Wild;

g. Fischhäute und Gräten.

Art. 19 Abs. 3

3Bei Fischereierzeugnissen, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschliesslich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, ist die Sachbezeichnung mit dem Hinweis «aus Fischstücken zusammengefügt» zu ergänzen.

Art. 20 Abs. 4

4Fischereierzeugnisse, die unter Zusatz des Enzyms Transglutaminase hergestellt worden sind, müssen folgenden Hinweis tragen: «Für Zöliakiekranke nicht geeignet». Dies gilt nur für Produkte, die keiner Hitzebehandlung unterzogen worden sind und bestimmungsgemäss vor dem Verzehr nicht erhitzt werden müssen.

Art. 31 Abs. 1 Bst. a

1Bei genussfertiger Milch sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV4 anzugeben:

a. alle Arten der Behandlung zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit; Abkürzungen wie «Past», «Hochpast», «UHT» oder «Steril» sind zulässig. Bei Anwendung

2 SR 916.401

3 SR 916.401

4 SR 817.022.21