Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten

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Wohnbauten für den Betrieb eines existenzfähigen, landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht30 unentbehrlich sind.

2Zonenkonform sind unter Vorbehalt von Absatz 3 auch die nötigen Bauten und Anlagen für:

a. Aufbereitung, Lagerung oder Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte, wenn diese einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb haben;

b. die innere Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs;31

c. die Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat;32

d. die Haltung von Pferden, wenn der Betrieb über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt, namentlich für die für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde nötigen Plätze mit befestigtem Boden und mit dieser Nutzung unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume;33

e. nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe.34

3Bauten und Anlagen für Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebe, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sind in speziell dafür vorgesehenen Zonen zu errichten.

4Die gleichen Landwirtschaftsflächen dürfen nicht mehrfach für die Begründung der Notwendigkeit von Bauten und Anlagen berücksichtigt werden.

5Der Bundesrat erlässt insbesondere folgende Vorschriften:

a. er umschreibt die Anforderungen an die Energiegewinnung aus Biomasse nach Absatz 2 Buchstabe c näher, insbesondere an den erforderlichen Bezug zur Landwirtschaft und zum Standortbetrieb;

b. er umschreibt die Anforderungen an die Haltung und Nutzung von Pferden nach Absatz 2 Buchstabe d näher, insbesondere an das landwirtschaftliche Gewerbe, den Auslauf der Pferde und die Plätze für die Nutzung der Pferde;

c. er legt fest, wann die bodenbewirtschaftende Tätigkeit insgesamt nicht mehr im Vordergrund steht.

30 SR 211.412.11

31 Zusammen mit dem Einleitungssatz aus Art. 16a Abs. 2.

32 Aus Art. 16a Abs. 1bis RPG.

33 Aus Art. 16abis Abs. 1 RPG.

34 Aus Art. 24b Abs. 1bis RPG.