Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
2Insbesondere kann aufgezeigt werden, wie eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Untergrundes sichergestellt wird und wie die Nutzungen von Grundwasser, Rohstoffen, Energien und baulich nutzbaren Räumen untereinander und mit den Planungen an der Erdoberfläche abgestimmt werden.
Art. 9 Andere Grundlagen und Planungen14
1Die Kantone berücksichtigen bei der Erstellung und Anpassung der Richtpläne die Bundesinventare gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196615 über den Natur- und Heimatschutz.
2Zudem beachten sie bei der Erstellung und Anpassung der Richtpläne auch Planungen, die für sie nicht verbindlich sind im Sinne von Artikel 5c Absatz 1, so insbesondere:
a. die Raumentwicklungsstrategie Schweiz;
b. die Agglomerationsprogramme;
c. die kantonalen und regionalen Konzepte zur Wirtschaftsentwicklung;
d. das Konzept für den Ausbau der erneuerbaren Energien gemäss Artikel 11 des Energiegesetzes16; und
e. die gemeinsamen Planungen im Sinne von Artikel 5b.
Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren
1Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.
2Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken.
Art. 11 Genehmigung des Bundesrates
1Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen.
2Richtpläne werden erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich.
14 Alter Art. 9 neu in Art. 5c.
15 SR 451
16 Aus der Vorlage 13.074 zu einer Teilrevision des Energiegesetzes (Energiestrategie 2050).