Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten
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2Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.4
Art. 3 Planungsgrundsätze
1Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a. der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c. See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten und aufgewertet werden;
e. die für die Erhaltung der Arten erforderlichen Lebensräume gesichert und vernetzt werden;
f. die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis. Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsflächen;
ater. Massnahmen getroffen werden, die zu ausreichendem Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen beitragen;
b. Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftver- schmutzung, Lärm, Störfällen und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c. Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d. günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistun- gen sichergestellt sein;
e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
3bisDas Verkehrssystem ist nachhaltig weiterzuentwickeln. Insbesondere sollen:
a. im Verkehrssystem die verschiedenen Verkehrsträger optimal miteinander verknüpft werden;
4 Aus Art. 3 Abs. 2 RPV.