Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten

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2Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.4

Art. 3 Planungsgrundsätze

1Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.

2Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:

a. der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;

b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;

c. See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;

d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten und aufgewertet werden;

e. die für die Erhaltung der Arten erforderlichen Lebensräume gesichert und vernetzt werden;

f. die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.

3Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:

a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;

abis. Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsflächen;

ater. Massnahmen getroffen werden, die zu ausreichendem Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen beitragen;

b. Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftver- schmutzung, Lärm, Störfällen und Erschütterungen möglichst verschont werden;

c. Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;

d. günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistun- gen sichergestellt sein;

e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.

3bisDas Verkehrssystem ist nachhaltig weiterzuentwickeln. Insbesondere sollen:

a. im Verkehrssystem die verschiedenen Verkehrsträger optimal miteinander verknüpft werden;

4 Aus Art. 3 Abs. 2 RPV.