Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten
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7. Kapitel: Zuständigkeit und Verfahren im Zusammenhang mit Nutzungsplänen
Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten
1Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bisSie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.
2Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
3Sie entscheidet, ob ein Vorhaben, das in einem Sicherungsbereich liegt, die Anforderungen von Artikel 13e Absatz 3 erfüllt.
4Sie entscheidet über die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und einer Ersatzvornahme ausserhalb der Bauzonen.
Art. 25a Grundsätze der Koordination
1Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a. kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b. sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c. holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d. sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
Art. 26 Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde
1Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen.
2Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den Konzepten und Sachplänen des Bundes und den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen.
3Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich.
Art. 27 Planungszonen
1Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen.