Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 23d Zusätzliche Anforderungen an Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2

1Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 dürfen nur bewilligt werden, wenn sie Bestandteil eines bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199135 über das bäuerliche Bodenrecht36 sind.

2Sie unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Artikeln 58–60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199137 über das bäuerliche Bodenrecht.38

3Sie dürfen nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden.39

4Die in Betriebsteilen nach Artikel 23c Absatz 2 anfallende Arbeit muss zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.40 Es darf kein Personal angestellt werden, das überwiegend oder ausschliesslich für Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 Buchstaben c oder d oder für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe in temporären Betriebszentren (Art. 23e Abs. 2) tätig ist.41

5Für Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 gelten in jedem Fall die Anforderungen an unbewohnte Bauten nach Artikel 23a Absatz 3. Aus ihnen kann kein Anspruch auf Wohnraum abgeleitet werden.42

6Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 müssen den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.43

7In Abweichung von Absatz 1 können auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind.44

Art. 23e Zusätzliche Anforderungen an nichtlandwirtschaftliche Nebenbe-

triebe nach Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe e

1Massvolle Erweiterungen können zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen zu wenig Raum zur Verfügung steht45.

2Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden.46 Ausserhalb der bestehenden Bauten

35 SR 211.412.11

36Aus Art. 24b Abs. 1 RPG.

37 SR 211.412.11

38 Aus Art. 24b Abs. 4 RPG.

39 Aus Art. 24b Abs. 2 Satz 1 RPG.

40 Aus Art. 24b Abs. 2 Satz 3 RPG.

41 Aus Art. 24b Abs. 2 Satz 2 RPG.

42 Aus Art. 34b Abs. 5 RPV.

43 Aus Art. 24b Abs. 1quater RPG.

44 Aus Art. 34b Abs. 2 RPV.

45 Aus Art. 24b Abs. 1bis RPG.

46 Aus Art. 24b Abs. 1ter RPG.