Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten

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e. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks wird dadurch nicht gefährdet.53

Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen

1Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage54 keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:

a. dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und

b. sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.

2Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.

Art. 24b55

Art. 24c Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen

1Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.

2Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.

3Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde.

4Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.56

Art. 24d Bestehende landwirtschaftliche Wohnbauten und schützenswerte

Bauten und Anlagen

1Landwirtschaftliche Wohnbauten dürfen in Zeiten fehlenden betrieblichen Bedarfs landwirtschaftsfremd bewohnt werden. Teilweise Änderungen landwirtschaftlicher, in ihrer Substanz erhaltener Wohnbauten, die weder unter Artikel 23c noch unter Artikel 24c fallen, sind trotzdem zulässig, soweit sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung unumgänglich sind und die äussere Erscheinung sowie die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.57

53 Aus Art. 24d Abs. 3 Bst. d RPG.

54 Die Präzisierung „ausserhalb der Bauzonen“ ist mit Blick auf die neue Systematik (neue Kapitel- und Abschnitts-Sachüberschriften) nicht mehr notwendig.

55 Verschoben in Art. 23c Abs. 2 Bst. e, Art. 23d und Art. 23e. 1 gestrichen.

56 Die Interessenabwägung ist neu in Art. 23a Abs. 1 verankert.

57 Aus Art. 42a Abs. 1 RPV bzw. Art. 24d Abs. 3 Bst. b RPG.