Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten

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b. die Verkehrsinfrastruktur, unter Berücksichtigung einer guten internationalen Einbindung, im Dienste einer erwünschten räumlichen Entwicklung des Landes stehen und so der weiteren Zersiedelung entgegenwirken;

c. möglichst wenig Ressourcen verbraucht werden und die Kosten in einem günstigen Verhältnis zum Nutzen stehen;

3terBei der Weiterentwicklung des Verkehrssystems soll die Optimierung bestehender Verkehrsinfrastrukturen Vorrang vor Aus- oder Neubauten haben.

4Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:

a. regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;

b. Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;

c. nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Be- völkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.

5Die Nutzung des Untergrunds muss nachhaltig sein.

Art. 4 Information und Mitwirkung

1Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.

2Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mit- wirken kann.

3Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.

Art. 4a Berichterstattung

1Die Kantone erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über die räumliche Entwicklung ihres Gebiets und die Umsetzung ihrer Richtpläne.

2Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung und den Kantonen alle vier Jahre Bericht über die räumliche Entwicklung der Schweiz sowie über die Planungen des Bundes mit erheblicher Raumwirksamkeit samt deren Umsetzung.

Art. 5 Ausgleich und Entschädigung

1Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen.

1bisPlanungsvorteile werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden.