Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten

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Art. 36 Einführende Massnahmen der Kantone

1Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.

2Aufgehoben

3Aufgehoben

Art. 36a Strafbestimmungen

1Wer ausserhalb der Bauzonen ohne Baubewilligung baut oder eine rechtskräftige baupolizeiliche Anordnung nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

3Die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 sowie das Bundesamt für Raumentwicklung können im Strafverfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben.

Art. 37 Vorübergehende Nutzungszonen

1Sind besonders geeignete Landwirtschaftsgebiete, besonders bedeutsame Landschaften, Naturräume oder Stätten oder zur Realisierung und Nutzung von Infrastrukturen von nationaler Bedeutung benötigte Flächen unmittelbar gefährdet und werden innerhalb einer vom Bundesrat festgesetzten Frist die erforderlichen Massnahmen nicht getroffen, so kann der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen bestimmen. Innerhalb solcher Zonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung nachteilig beeinflussen könnte.

2Sobald Nutzungspläne vorliegen oder bestehende Nutzungspläne angepasst sind, hebt der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen auf.

Art. 37a

Aufgehoben63

Art. 38 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010

1Die betroffenen Kantone passen ihre Richtpläne innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung an deren Anforderungen an und sorgen dafür, dass die betroffenen Gemeinden innerhalb der gleichen Frist geeignete Massnahmen treffen, insbesondere die Festlegung jährlicher Kontingente, die Festlegung von Erstwohnanteilen, die Ausscheidung spezieller Nutzungszonen oder die Erhebung von Lenkungsabgaben.

2Nach Ablauf dieser Frist dürfen so lange keine Zweitwohnungen bewilligt werden, bis die Kantone und Gemeinden die nötigen Vorkehrungen getroffen haben.

63 Neu in Art. 24f.