Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten
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Art. 12
Aufgehoben17
4. Kapitel: Besondere Massnahmen des Bundes
1. Abschnitt: Konzepte und Sachpläne
Art. 13
1Der Bund erarbeitet Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, sowie zur Freihaltung von Räumen für die Erfüllung von Bundesaufgaben.18
2Er zeigt darin, wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch machen will.19
3Die in Konzepten und Sachplänen getroffenen Anordnungen sind für den Kanton so weit verbindlich, als der Bund im betreffenden Bereich von Verfassungs und Gesetzes wegen über entsprechende Kompetenzen verfügt.20
2. Abschnitt: Fruchtfolgeflächen
Art. 13a Festlegung
1Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland, namentlich das Ackerland, die Kunstwiesen in Rotation und die ackerfähigen Naturwiesen.21
2Jeder Kanton stellt die Lage, die Eigenschaften und die Bodenqualität seiner Fruchtfolgeflächen fest.
Art. 13b Bestandesschutz
1Fruchtfolgeflächen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2Sie dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen eingezont werden:
a. Mit der Einzonung wird ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel verfolgt;
b. Das Ziel kann ohne die vorgesehene Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden; und
c. Es ist sichergestellt, dass die eingezonten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.22
17 Neu in Art. 5d.
18 Aus Art. 14 Abs. 1 RPV.
19 Aus Art. 14 Abs. 2 RPV.
20 Aus Art. 23 Abs. 1 RPV.
21 Art. 26 Abs. 1 RPV.
22 Art. 30 Abs. 1bis RPV.