Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten

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und Anlagen sind geringfügige Veränderungen ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn sie notwendig sind, um Härtefälle zu mildern. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.

3Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199147 über das bäuerliche Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe keine Anwendung.48

Art. 23f Nicht ertragsorientierte Tierhaltung als Pflegenutzung

1Wo eine im öffentlichen Interesse liegende landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht anders sichergestellt werden kann, können die für die Nutzung durch Tiere nötigen Unterstände und Zäune zeitlich befristet bewilligt werden, auch wenn keine ertragsorientierte Landwirtschaft vorliegt.

2Die Bodenfruchtbarkeit darf durch die Unterstände und Zäune nicht beeinträchtigt werden.

3. Abschnitt: Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen

Art. 24 Standortgebundene Bauten und Anlagen

Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert.49

Art. 24bisGemeinsame Bestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen

Für bestehende Bauten und Anlagen dürfen Bewilligungen nach den Artikeln 24a-24e nur unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

a. Die Baute oder Anlage wird für zonenkonforme oder standortgebundene Zwecke nicht mehr benötigt oder es wird sichergestellt, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt50.

b. Die Baute oder Anlage ist für die vorgesehene Nutzung geeignet.

c. Die Bewilligung hat keine Ersatzbaute zur Folge, die nicht notwendig ist.51

d. Es ist höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der Bewilligung anfallen, werden auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt.52

47 SR 211.412.11

48 Aus Art. 24b Abs. 5 RPG.

49 Die Interessenabwägung ist neu in Art. 23a Abs. 1 verankert.

50 Aus Art. 43a Bst. a RPV.

51 Aus Art. 24d Abs. 3 Bst. a RPG.

52 Aus Art. 24d Abs. 3 Bst. c RPG.