Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten

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2Soweit erforderlich kann er für diese Räume im Sachplan einen Sicherungsbereich festlegen und bestimmen, dass:

a. weder Einzonungen noch Aufzonungen vorgenommen werden dürfen;

b. neue Schutzzonen nur ausgeschieden werden dürfen, wenn sie die Realisierung der zu sichernden Infrastrukturanlage nicht erschweren;

c. in unerschlossenen Bauzonen keine Erschliessungsmassnahmen getroffen werden dürfen,

3Vorhaben ausserhalb der Bauzonen, die einer Baubewilligung im Sinne von Artikel 22 bedürfen und die im Sicherungsbereich liegen, dürfen dem Freihaltungszweck nicht widersprechen; ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt, der Beseitigung von Gefahren oder dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen dienen. Weitergehende Vorkehren können in Ausnahmefällen gestattet werden, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin auf jede Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.

4Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sind vor der Festlegung von Sicherungsbereichen anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden ist Sache der Kantone.

5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3. Er regelt insbesondere, wie im betreffenden Baubewilligungsverfahren der Einbezug der planenden Bundesstelle zu erfolgen hat.

5. Kapitel: Nutzungspläne

1. Abschnitt: Zweck und Inhalt

Art. 14 Inhalt

1Nutzungspläne stützen sich auf eine gesamträumliche, über die Gemeindegrenzen hinaus abgestimmte Entwicklungsvorstellung.

2Sie ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.

3Sie unterscheiden namentlich Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.

Art. 15 Bauzonen

1Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.

2Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.

3Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.

4Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:

a. es sich für die Überbauung eignet;