Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten

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c. das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landes- teilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;

cbis. in funktionalen Räumen die geordnete räumliche Entwicklung sicherzustellen;

d. die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;

dbis. die Energieressourcen sparsam und effizient zu nutzen;

dter. die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen;

e. die Gesamtverteidigung zu gewährleisten.

f. die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.1

3Ein funktionaler Raum besteht aus Räumen, die wirtschaftlich, gesellschaftlich oder ökologisch eng miteinander verflochten sind und sich gegenseitig ergänzen.

Art. 2 Planungspflicht

1Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Grundlagen und Planungen und stimmen sie aufeinander ab.

2Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.

3Sie ermitteln und berücksichtigen auf der jeweiligen Planungsebene stufengerecht die Wirkungen ihrer Planungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft.

4Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nach- geordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.

Art. 2a Zusammenarbeit

1Bund, Kantone und Gemeinden arbeiten zusammen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist.

2Das planende Gemeinwesen sorgt für einen möglichst frühzeitigen Einbezug der anderen betroffenen Gemeinwesen.2

3Bund, Kantone und Gemeinden arbeiten mit den Behörden des Auslands zusammen, soweit ihre Aufgaben grenzüberschreitende Auswirkungen haben.

Art. 2b Interessenabwägung

1Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie auf der jeweiligen Ebene die Interessen gegeneinander ab.3

1 Aus der Vorlage 13.030 zu einer Teilrevision des Ausländergesetzes (Integration).

2 In Anlehnung an Art. 18 Abs. 1 RPV.

3 Aus Art. 3 Abs. 1 RPV.