Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten

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Art. 13c Kompensation

1Werden Fruchtfolgeflächen eingezont oder für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung beansprucht, so muss die entsprechende Fläche kompensiert werden.

2Bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse kann von der Kompensation teilweise abgesehen werden. Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Fällen von übergeordnetem öffentlichem Interesse von der Kompensation teilweise abgesehen werden kann.

3Werden ausserhalb der Bauzonen zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199823 errichtet, so kann von einer Kompensation ganz abgesehen werden, sofern nach Wegfall des Verwendungszwecks der Rückbau der Baute oder Anlage und die Rekultivierung des Bodens als Fruchtfolgefläche sichergestellt sind.

Art. 13d Mindestumfang

1Der Bundesrat legt in einem Sachplan den gesamtschweizerischen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen sowie die Aufteilung auf die Kantone fest.24

2Solange ein Kanton nicht zeigt, wie er die Einhaltung des Mindestumfangs sichert, darf er keine Einzonungen vornehmen, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse sowie bei zonenkonformen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen, die entsprechende Fläche kompensiert werden.

Variantenvorschlag:

2Ist für ein Bauvorhaben eine Kompensation im betroffenen Kanton nicht möglich und wird ohne Kompensation der vom betreffenden Kanton einzuhaltende Mindestumfang der Fruchtfolgefläche unterschritten, so senkt der Bundesrat den betreffenden Mindestumfang, wenn:

a. das Bauvorhaben im gesamtschweizerischen Interesse liegt; und

b. das gesamtschweizerische Interesse am Bauvorhaben das Interesse an der Erhaltung des gesamtschweizerischen Mindestumfangs der Fruchtfolgeflächen überwiegt.

3. Abschnitt: Langfristige Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen von nationalem Interesse

Art. 13e

1Besteht ein überwiegendes Interesse an der langfristigen Freihaltung von Räumen für bauliche Infrastrukturanlagen von nationalem Interesse, so kann der Bundesrat im Sachplan die dafür nötigen Räume genau bezeichnen.

23 SR 910.1

24 Aus Art. 29 RPV.