Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten

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Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.

2Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen.

Art. 27a Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb

der Bauzonen

Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen erlassen werden zu den Artikeln 23c–23e, 24c und 24d.

3. Titel: Bundesbeiträge

Art. 28

Art. 29 Beiträge an Entschädigungen für Schutzmassnahmen

Der Bund kann an Entschädigungen für besonders bedeutsame Schutzmassnahmen nach Artikel 17 Beiträge leisten.

Art. 29a Beiträge an Projekte

1Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden, insbesondere auch Städten Projekte fördern, die nachhaltig der Verbesserung der Wohnqualität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts in Wohngebieten dienen.61

2Er kann Modellvorhaben für eine nachhaltige Raumentwicklung unterstützen.

3Das Bundesamt für Raumentwicklung koordiniert diese Förderung mit den betroffenen Bundesstellen und wertet die Erfahrungen systematisch aus.

Art. 30 Voraussetzung für andere Beiträge

Der Bund macht die Leistung von Beiträgen an raumwirksame Massnahmen nach andern Bundesgesetzen davon abhängig, dass diese den genehmigten Richtplänen entsprechen.

4. Titel: Organisation

Art. 31 Kantonale Fachstellen

Die Kantone bezeichnen eine Fachstelle für Raumplanung.

61 Abs. 1 und 2 aus der Vorlage 13.030 zu einer Teilrevision des Ausländergesetzes (Integration).