Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten
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2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den Richtplänen der Kantone und den Konzepten und Sachplänen des Bundes
Art. 5c Verbindlichkeit und Anpassung
1Richtpläne, Konzepte und Sachpläne5 sind für die Behörden verbindlich.
2Sie binden auch Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind.6
3Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne, Konzepte und Sachpläne7 überprüft und nötigenfalls angepasst.
4Richtpläne, Konzepte und Sachpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.8
Art. 5d Bereinigung
1Bei Vorhaben und bei der Anpassung von Richtplänen, Konzepten und Sachplänen ist nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.
2Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so gilt folgendes Verfahren:
a. Bei Uneinigkeit verschiedener Kantone untereinander oder zwischen einem Kanton und dem Bund kann beim Bundesrat die Anordnung einer Einigungsverhandlung verlangt werden.
b. Bei Nichtgenehmigung eines Richtplans oder eines Teils davon durch den Bundesrat kann dieser eine Einigungsverhandlung anordnen.
3Der Bundesrat hört die Beteiligten vor der Anordnung der Einigungsverhandlung an.
4Für die Dauer der Einigungsverhandlung verfügt er, dass nichts unternommen wird, was ihren Ausgang nachteilig beeinflussen könnte.
5Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet er spätestens zwei Jahre, nachdem er die Einigungsverhandlung angeordnet hat.9
5 Bezüglich Konzepte und Sachpläne materiell aus Art. 22 Abs. 1 RPV.
6 Bezüglich Konzepte und Sachpläne materiell aus Art. 22 Abs. 2 RPV.
7 Bezüglich Konzepte und Sachpläne materiell aus Art. 17 Abs. 4 RPV.
8 Aus Art. 9 RPG.
9 Aus Art. 12 RPG.