Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten
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Art. 38a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2012
1Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a an.
2Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden.
3Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung verfügt.
4Die Kantone regeln innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile nach den Anforderungen von Artikel 5.
5Nach Ablauf der Frist von Absatz 4 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich nach den Anforderungen von Artikel 5 verfügt. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung diese Kantone.
Art. 38b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Liegen für funktionale Räume, die überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen, innerhalb von fünf Jahren nach der Genehmigung des kantonalen Richtplans durch den Bundesrat die erforderlichen Planungen nicht vor, so können diese unter Federführung des Bundes auf Kosten der pflichtigen Gemeinwesen erarbeitet und beschlossen werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Änderung anderer Erlasse
Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199164 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert.
Art. 75 Abs. 1 Bst. f (neu)
1Keine Belastungsgrenze besteht für:
f. Grundpfandrechte zur Gewährleistung der Beseitigung von Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 23a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197965.
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198366 wird wie folgt geändert.
3. Kapitel: Auswirkungen auf die Umwelt
64 SR 211.412.11
65 SR 700
66 SR 814.01