Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten
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1terDer Ertrag wird für Massnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, verwendet.
1quaterFür die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
1quinquiesDas kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn:
a. ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder
b. der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht.
1sexiesDie bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.
2Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich- kommen, so wird voll entschädigt.
3Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist.
2. Titel: Massnahmen der Raumplanung
1. Kapitel: Gemeinsame Planungen
Art. 5a Raumentwicklungsstrategie Schweiz
1Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten gemeinsam eine Strategie für die räumliche Entwicklung der Schweiz.
2Sie dient als Entscheidungshilfe bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben auf allen drei Staatsebenen.
3Auf der Grundlage der Raumentwicklungsstrategie Schweiz erarbeitet der Bund in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden, insbesondere auch Städten seine Agglomerationspolitik und seine Politik für die ländlichen Räume und die Berggebiete. Er trägt dabei den funktionalen Verflechtungen innerhalb und zwischen den betroffenen Gebieten Rechnung.
Art. 5b Weitere gemeinsame Planungen
1Bei Bedarf erarbeiten die betroffenen Gemeinwesen gemeinsame Planungen zur grenz- oder bereichsüberschreitenden Koordination raumwirksamer Aufgaben.
2Die Planungsinhalte werden erst durch die Aufnahme in den Konzepten, Sach- oder Richtplänen für alle Behörden verbindlich.