Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten

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3. Kapitel: Richtpläne der Kantone

Art. 6 und 7

Aufgehoben10

Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne

1Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:

a. wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;

abis. welche funktionalen Räume innerkantonal oder überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen;

b. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;

c. in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen;

d. wie Zielerreichung und Umsetzung überprüft werden.

2Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.

Art. 8a Richtplaninhalt im Bereich Siedlung

1Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest:

a. wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird;

b. wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und eine rationelle sowie flächensparende Erschliessung sichergestellt werden;

c. wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt wird;

d. wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel 15 entsprechen; und

e. wie die Siedlungserneuerung gestärkt wird.

2Die Kantone bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen.11

3Die zu ergreifenden Massnahmen bezwecken insbesondere:12

a. eine Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen;

10 Art. 6 Abs. 1 neu in Art. 8 Abs. 1 Bst. a; Abs. 2 und 3 materiell neu in Art. 8a ff.; Abs. 4 ergibt sich aus der Behördenverbindlichkeit der dort erwähnten Instrumente. Art. 7 Abs. 1 neu in Art. 2a Abs. 1; Abs. 2 in Art. 5d Abs. 1; Abs. 3 in Art. 2a Abs. 3.

11 Im Rahmen des Zweitwohnungsgesetzes ist vorgesehen, Art. 8a Abs. 2 RPG aufzuheben.

12 Im Rahmen des Zweitwohnungsgesetzes ist vorgesehen, Art. 8a Abs. 3 RPG aufzuheben.