Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
K163-0758
durchgesetzt werden. Weil die regelmässige Abklärung der Fahreignung bei Berufsfahrer und - fahrerinnen für die Strassenverkehrssicherheit wichtig ist, soll auf Antrag der Kantone der Führerausweis bei ausländischem Wohnsitz befristet werden. Mit der Befristung muss der ausländische Chauffeur oder die ausländische Chauffeuse nun selber besorgt sein, die verkehrsmedizinische Untersuchung rechtzeitig zu besuchen, ansonsten sein oder ihr Ausweis verfällt.
Absätze 2 und 3
In einzelnen Staaten können aus dem Ausland zugezogene Personen keinen nationalen Führerausweis im Umtauschverfahren erwerben. Stattdessen wird ihnen gestattet, den ausländischen Führerausweis weiter zu verwenden. Geht dieser verloren oder wird er zerstört, besitzt die betreffende Person keinen Führerausweis mehr. Die Bestätigung über die in der Schweiz erworbenen Fahrberechtigungen, welche die Zulassungsbehörde des ehemaligen Wohnsitzkantons ausstellen dürfte, wird im Ausland häufig nicht anerkannt. In diesen Fällen soll der ehemalige Wohnsitzkanton einen befristeten Führerausweis ausstellen dürfen.
Gliederungstitel vor Artikel 26 und Einleitungssatz zu Artikel 27 Absatz 1
Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben e und f SVG in der Fassung vom 15. Juni 2012 ermächtigen den Bundesrat, Vorschriften über die Durchführung von «Fahreignungsuntersuchungen» zu erlassen. Aus formellen Gründen wird daher der Begriff «Kontrolluntersuchungen» durch «periodische Fahreignungsuntersuchungen» ersetzt.
Artikel 27
Absatz 1 Buchstaben a und b
Nur redaktionelle Änderungen.
Absatz 1 Buchstabe c
In der Praxis müssen sich Motorfahrzeugführende nicht nur nach schweren Unfallverletzungen oder nach schweren Krankheiten vom Vertrauensarzt oder von der Vertrauensärztin der kantonalen Behörde untersuchen lassen. Diese Pflicht gilt auch für Motorfahrzeugführende mit schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten. Die Formulierung im geltenden Recht («nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten») kann bei wortwörtlicher Interpretation aber auch dazu führen, dass sich Motorfahrzeugführende mit schweren Unfallverletzungen oder Krankheiten keinen periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchungen unterziehen müssen. Buchstabe c wird entsprechend präzisiert.
Absatz 2
Heute können die kantonalen Behörden die periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchungen der über 70-Jährigen an Vertrauensärzte oder -ärztinnen (Amtsärzte/Amtsärztinnen) oder an die behandelnden Ärzte und Ärztinnen (Hausärzte/Hausärztinnen) übertragen. Diese Unterscheidung ist künftig nicht mehr massgebend. Entscheidend ist vielmehr, dass die periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchungen künftig schweizweit anhand objektiver und standardisierter Kriterien und durch entsprechend ausgebildete Fachpersonen (Arzt oder Ärztin mit mindestens der Bewilligung der Stufe 1, vgl. Art. 47 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 48 Abs. 1 E-VZV) durchgeführt werden. Um die Hausärzte und Hausärztinnen von ihrem Interessenkonflikt zu entlasten, sollen spezialisierte Zweituntersuchungsstellen (Ärzte/Ärztinnen, die mindestens eine Bewilligung der Stufe 3 besitzen) geschaffen werden. Die Hausärzte und Hausärztinnen hätten dann bei Zweifeln an der Fahreignung in allen Kantonen die Möglichkeit, die zu untersuchende Person an eine solche Stelle zu überweisen (Art. 27a Abs. 1 E-VZV und Art. 47 Abs. 2 Bst. c Ziff. 4 i.V.m. Art. 48 Abs. 3 E-VZV).
Künftig soll die Übertragung der periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchungen von Motorfahrzeugführenden mit oder nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin nur noch zulässig sein, wenn letzterer oder letztere mindestens Inhaber/in der Bewilligung der Stufe 3 ist (Art. 47 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 3 E-VZV).