Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten
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K163-0758
ter Artikel 11a
Ein negatives Untersuchungsergebnis kann für Bewerbende um einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport weitreichende Konsequenzen haben. Im aus ihrer Sicht schlimmsten Fall dürfen sie kein Motorfahrzeug führen. Daher müssen sie eine zusätzliche Untersuchung bei einem anderen Arzt oder einer anderen Ärztin verlangen können. Es handelt sich um die gleiche Regelung wie bei einem nicht akzeptierten Untersuchungsergeb-
ter
nis einer periodisch vorgeschriebenen verkehrsmedizinischen Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 E-VZV).
Artikel 11b
Absatz 1 Buchstaben a, b und c
Grundsätzlich (Bst. a und c) ist bei allen Verdachtsgründen fehlender Fahreignung in einem ersten Schritt eine medizinische Untersuchung anzuordnen. Der Gutachter oder die Gutachterin beurteilt die verkehrsmedizinische Relevanz einer Krankheit und entscheidet zuhanden der kantonalen Behörde, ob allenfalls weitere spezielle Abklärungen (z. B. verkehrspsychologische Untersuchung, Kontrollfahrt, Funktionsprobe) für den definitiven Entscheid betreffend Fahreignung notwendig sind.
Von diesem Grundsatz ausgenommen sind die Fälle (Bst. b), in denen von Beginn an eine charakterliche Problematik im Vordergrund steht. Hier kann die betroffene Person direkt an einen Verkehrspsychologen oder eine Verkehrspsychologin zur Begutachtung überwiesen werden. Diese müssen von der kantonalen Behörde zugelassen sein, d.h. eine Bewilligung nach Artikel 51 E-VZV erhalten haben.
Der Begriff «medizinisch» in Buchstabe a schliesst auch die «psychische Eignung» ein, die im bisherigen Recht in Buchstabe b am falschen Ort geregelt war.
Der Begriff «psychische Eignung» in Buchstabe b ist «medizinische Eignung» und damit vom neu formulierten Buchstaben a abgedeckt. Die «psychiatrische Untersuchung» in Buchstabe b ist Teil der Medizin und gehört daher ebenfalls in den Buchstaben a. Dies soll im neuen Recht korrigiert werden.
Absatz 1 Buchstabe d
Nur formelle Änderung gestützt auf die Änderung vom 19. Dezember 2008 des Schweizerischen Zivil-
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gesetzbuches , die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Dabei ist an die Stelle der Vormundschaft, der Beiratschaft und der Beistandschaft für Erwachsene das einheitliche Rechtsinstitut der Beistandschaft getreten. Bei Minderjährigen blieb die Vormundschaft auch im neuen Recht erhalten. Das
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Nachfolgeinstitut der vormaligen «Entmündigung» ist die «umfassende Beistandschaft» .
Absatz 2
Nur formelle Änderung, vgl. die Erläuterungen zur Überschrift von Artikel 11a E-VZV.
Artikel 11c Absatz 3
Der Begriff «medizinisch» im geltenden Recht ist unpräzis. Welche medizinischen Gutachten gemeint sind, soll im neuen Recht besser zum Ausdruck kommen, indem die Verfassenden (Ärzte und Ärztinnen mit einer Bewilligung der Stufen 1 − 4) ergänzt werden. Zusätzlich zu den Gutachten müssen die
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ärztlichen Berichte in die Vorschrift aufgenommen werden (vgl. Art. 11a Abs. 2 E-VZV: «Verlaufsbericht» und Art. 11a Abs. 5 E-VZV: «Bericht eines Facharztes mit Weiterbildungstitel Neurologie»).
Damit der Artikel sprachlich sauber aufgebaut ist, soll auch der Begriff «verkehrspsychologische» (Gutachten) im geltenden Recht gestrichen und stattdessen die Personen erwähnt werden, die verkehrspsychologische Gutachten erstellen.
Künftig bezeichnet die kantonale Behörde die Untersuchungsstellen, indem sie die Bewilligung der Ausbildungsstufen 1, 2, 3 oder 4 (zur Durchführung von verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchungen) oder die Bewilligung nach Artikel 52 E-VZV (zur Durchführung von verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchungen) erteilt. Der Satzteil «einer von der kantonalen Behörde bezeichneten Untersuchungsstelle» wird entsprechend ersetzt.
1 http://www.admin.ch/ch/d/as/2011/725.pdf.
2 Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht): http://www.admin.ch/ch/d/ff/2006/7001.pdf.