Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten
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K163-0758
Absatz 1
Berufschauffeure und -chauffeusen sollen durch einen Arzt oder eine Ärztin, der oder die mindestens die Bewilligung der Stufe 2 besitzt, untersucht werden.
Absatz 2
Die Untersuchung bei körperbehinderten oder über 65-jährigen Bewerbenden um einen Lernfahr- oder Führerausweis einer nicht berufsmässigen Ausweiskategorie soll von einem Arzt oder einer Ärztin mit mindestens einer Bewilligung der Stufe 3 durchgeführt werden, weil mehr verkehrsmedizinisches Wissen notwendig ist als bei jüngeren Bewerbenden oder Bewerbenden ohne Körperbehinderung.
Absatz 3
Während der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin auf dem heutigen Formular zur Meldung des Untersuchungsergebnisses an die kantonale Behörde (Anh. 3 VZV) nur angeben muss, ob die betreffende Person (evtl. unter Auflagen) fahrgeeignet ist oder nicht, besteht neu (Formular in Anh. 3 E-VZV, Ziff. 2) ausdrücklich die Möglichkeit, der kantonalen Behörde zu empfehlen, dass die definitive Beurteilung durch einen Arzt oder eine Ärztin mit einer Bewilligung der Stufe 3 oder 4 durchgeführt wird. Damit wird das Risiko vermindert, dass ein untersuchender Arzt oder eine untersuchende Ärztin sich dem Zwang ausgesetzt sieht, der kantonalen Behörde eine abschliessende Empfehlung betreffend Fahreignung abzugeben, obwohl er oder sie z.B. wegen eines langjährigen Arzt-Patientenverhältnisses befangen oder sein Untersuchungsergebnis nicht schlüssig ist.
Absatz 4
Mit dem Formular nach Anhang 3 teilt der Arzt oder die Ärztin der kantonalen Behörde mit, ob die betreffende Person «fahrgeeignet», «fahrgeeignet unter Auflagen» oder «nicht fahrgeeignet» ist. Lautet das Ergebnis «fahrgeeignet unter Auflagen», muss die kantonale Behörde wissen, ob − und mit welchen Mitteln − die Einhaltung der Auflage ärztlich kontrolliert werden muss. Der Zeitpunkt einer allfälligen zusätzlichen Kontrolluntersuchung muss angegeben werden, damit klar ist, in welchem zeitlichen Verhältnis der Verlaufsbericht und die zusätzliche Kontrolluntersuchung stehen. Beispiele: Das Ergebnis der zusätzlichen Kontrolluntersuchung ist zusammen mit dem Verlaufsbericht einzureichen. Der Verlaufsbericht ist nach einem halben Jahr einzureichen, wohingegen die zusätzliche Kontrolluntersuchung nach einem Jahr stattzufinden hat.
Mit welchen Mitteln die Einhaltung der Auflage nach dem ersten Verlaufsbericht / der zusätzlichen Kontrolluntersuchung ärztlich kontrolliert wird, ergibt sich aus dem Formular in Anhang 3 (Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung, Ziff. 6), und muss daher in Absatz 4 nicht weiter geregelt werden.
Ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin darf zwar einer amtlichen Behörde grundsätzlich keine medizinischen Daten (Verlaufsbericht) mitteilen, da er oder sie an das Arztgeheimnis gebunden ist. Die minimale Auskunft, zu der er oder sie verpflichtet werden kann, ist, ob jemand fahrgeeignet ist oder nicht. Weitere Auskünfte darf er oder sie nur mit Zustimmung der betreffenden Person geben. Im Anwendungsbereich des Strassenverkehrsrechts darf aber davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Ausweisinhaber/innen der Bekanntgabe ihrer medizinischen Daten zustimmen, weil sie sich den Verfahrensschritten, die für die Erteilung des Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport vorgeschrieben sind (z.B. Verlaufsbericht) freiwillig unterziehen.
Absatz 5
«Epileptiker» ist eine veraltete Bezeichnung. Da es weder einen «Spezialarzt für Epilepsie» noch einen «Facharzt für Epilepsie» gibt, muss auch diese Formulierung angepasst werden.
In der Praxis wird in der Regel ein Formular der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie verwendet. Der ärztliche Bericht sollte alle Bestandteile dieses Formulars enthalten.
bis Artikel 11a
Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e SVG in der Fassung vom 15. Juni 2012 verlangt vom Bundesrat, das Vorgehen bei Zweifeln an der Fahreignung zu regeln.