Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten

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K163-0758

die auf dem ausländischen Führerausweis ausdrücklich (oder mit einem in der EU harmonisierten Code) aufgeführten Fahrberechtigungen anerkannt werden, um in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu führen.

Artikel 47

Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f SVG in der Fassung vom 15. Juni 2012 verlangt vom Bundesrat, Mindestanforderungen an die Personen zu definieren, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen.

Absatz 1

Künftig sollen verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchungen nur noch von Ärzten und Ärztinnen durchgeführt werden dürfen, die nach einer spezifischen Fortbildung eine entsprechende Bewilligung der kantonalen Behörde erhalten haben. Die Fortbildung ist modular aufgebaut, d.h. der Erwerb einer höheren Bewilligungsstufe setzt jeweils voraus, dass der Arzt oder die Ärztin bereits Inhaber oder Inhaberin der niedrigeren Bewilligungsstufe ist (vgl. Art. 48 Abs. 2 Bst. a und Art. 48 Abs. 3 Bst. a E-VZV). Umgekehrt kann ein Arzt oder eine Ärztin, der oder die Inhaber/in einer höheren Bewilligungsstufe ist, alle Untersuchungen durchführen, für die eine Bewilligung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist

Absatz 2 Buchstabe a

Ärzte und Ärztinnen mit der Bewilligung der Stufe 1 sollen die periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchungen bei den über 70-jährigen Ausweisinhaber/innen durchführen dürfen. Diese Ärzte und Ärztinnen sind aufgrund ihrer beruflichen Aus- und Weiterbildung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a E-VZV) in der Lage, allfällig vorhandene Krankheiten zu erkennen. Zusätzlich müssen sie entscheiden, ob eine diagnostizierte Krankheit die Fähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt. Das dafür notwendige spezifische verkehrsmedizinische Wissen (insbes. Kenntnis der wichtigsten verkehrsrelevanten Einschränkungen bei über 70-jährigen Fahrzeugführenden, Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den Mindestanforderungen an die «erste medizinische Gruppe» in Anh. 1 E-VZV, Kenntnis der wichtigsten administrativen Abläufe und Kenntnis des richtigen Ausfüllens der Untersuchungsformulare in den Anh. 2 und 3) können sie sich im Rahmen einer gezielten Fortbildung in der Grössenordnung eines Tages aneignen (Art. 48 Abs. 1 Bst. b E-VZV).

Absatz 2 Buchstabe b

Ärzte und Ärztinnen mit der Bewilligung der Stufe 2 sollen die erstmalige Untersuchung von Bewerbenden um einen Lernfahrausweis oder einen Führerausweis der berufsmässigen Ausweiskategorien (Car, Kleinbus, Taxi, Lastwagen) und die periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchungen bei den Inhabern und Inhaberinnen dieser Ausweiskategorien durchführen dürfen. Diese Ärzte und Ärz-

3 tinnen müssen daher zumindest über fundierte Kenntnisse der entsprechenden Rechtsgrundlagen

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und vertiefte Basiskenntnisse der Verkehrsmedizin verfügen. Dieses Wissen können sie im Rahmen einer rund zweitägigen Fortbildung erwerben (Art. 48 Abs. 2 Bst. b E-VZV).

Absatz 2 Buchstabe c

Ärzte und Ärztinnen mit der Bewilligung der Stufe 3 sollen als Erstuntersuchende einfache verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführen, die aber bereits die Erstellung eines eigentlichen Gutachtens erfordern. Zudem sollen sie als Zweituntersuchende zum Einsatz kommen, wenn Untersuchungen durch Ärzte und Ärztinnen tieferer Stufe zu keinem eindeutigen Ergebnis gelangt sind oder diese das Ergebnis durch eine höhere Instanz absichern wollen.

Absatz 2 Buchstabe d

Ärzte und Ärztinnen mit der Bewilligung der Stufe 4 sollen komplexe verkehrsmedizinische Fragestellungen (z.B. unklarer Bewusstseinsverslust mit Unfallfolge oder unklarer erster Befund eines Arztes oder einer Ärztin mit einer niedrigeren Bewilligungsstufe) klären. Folglich müssen sie in der Lage sein,

3 insbes. medizinische Mindestanforderungen an die «zweite medizinische Gruppe» in Anhang 1 E-VZV, Kenntnis der wichtigsten administrativen Abläufe und Kenntnis des richtigen Ausfüllens der Untersuchungsformulare in den Anh. 2a und 3.

4 insbes. Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den Mindestanforderungen an die «zweite medizinische Gruppe» in Anhang 1 E-VZV, Erkennen eines problematischen Konsums von Alkohol, illegalen Drogen oder Medikamenten, Kenntnis der Indikationen für Zusatzabklärungen.