Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten
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K163-0758
das ganze verkehrsmedizinische Spektrum abzudecken: Fahreignungs- und Fahrfähigkeitsuntersuchungen; Zusatzuntersuchungen wie z.B. eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt; verkehrsmedizinische Ergänzungs-, Zweit- und Obergutachten.
«Alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten» schliesst auch Zweituntersuchungen ein, sofern das Ergebnis der Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin, der oder die Inhaber/in der Bewilligung der Stufe 3 ist, nicht schlüssig ist.
Die Bewilligung der Stufe 4 soll daher ausschliesslich Ärzten und Ärztinnen erteilt werden, die den Fachtitel «Verkehrsmediziner SGRM» besitzen (Art. 48 Abs. 4 E-VZV). Die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten setzen einen Facharzttitel in einem für die Verkehrsmedizin relevanten Fachgebiet (namentlich Rechtsmedizin, Innere Medizin, Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Arbeitsmedizin, Neurologie oder Praktischer Arzt FMH) sowie eine zusätzliche theoretische und praktische Ausbildung voraus. Die theoretischen Grundlagen werden in vier Ausbildungsmodulen an jeweils ein- bis eineinhalb Tagen vermittelt. Das praktische Know-How wird im Rahmen einer zweijährigen Tätigkeit an einer verkehrsmedizinischen Institution erworben. Nach dem Bestehen einer anerkannten Prüfung wird der Fachtitel «Verkehrsmediziner SGRM» verliehen.
Absatz 3
Statuiert eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht.
Artikel 48
Absätze 1 − 4
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 47 Absatz 2.
Absatz 5
Dieser Genehmigungsvorbehalt versetzt das ASTRA in die Lage, bei künftigen Änderungen der verkehrsmedizinischen Fortbildungsmodule für Haus- und Vertrauensärzte durch die SGRM feststellen zu können, ob diese auch in der geänderten Form als Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung der Ausbildungsstufen 1 − 3 geeignet sind. Die Ausbildungsstufe 4 kann von der Genehmigung ausgenommen werden, da die Inhaber und Inhaberinnen dieser Bewilligung den Fachtitel «Verkehrsmediziner SGRM» erworben haben.
Artikel 49
Absatz 1
Regelt die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung. Die vorgeschlagene Regelung entspricht der Situation von Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz eine Fahrlehrerbewilligung erwerben. Ihnen wird gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Fahrlehrerverordnung (FV, SR 741.522) die Fahrlehrerbewilligung von demjenigen Kanton erteilt, in dem sie vorwiegend tätig sind.
Absatz 2
Die Befristung der Gültigkeitsdauer der Bewilligung stellt sicher, dass deren Inhaber oder Inhaberin sein oder ihr Fachwissen durch regelmässige Fortbildungen à jour hält (vgl. Art. 50 E-VZV).
Da die Bewilligung für die ganze Schweiz gilt, muss ein Arzt oder eine Ärztin, der oder die in einem anderen Kanton verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchungen durchführen will, dort keine neue Bewilligung beantragen.
Artikel 50
Schreibt vor, welche Fortbildung besucht werden muss, damit die Gültigkeitsdauer einer Bewilligung zur Durchführung von verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchungen verlängert wird.
Artikel 51
Das Höchstalter von 70 Jahren wird auf ausdrücklichen Wunsch der kantonalen Behörden vorgeschlagen.