Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
K163-0758
auf die im bisherigen Recht vorgeschriebene Anerkennung durch die kantonale Behörde verzichtet werden.
Neu wird verlangt, dass der Arzt/die Ärztin oder der Augenoptiker/die Augenoptikerin in der Schweiz tätig ist. Wer im Ausland eine Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin oder zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin abgeschlossen hat und den Beruf in der Schweiz ausüben will, muss um die Anerkennung (Gleichwertigkeit) seines Berufsabschlusses oder um dessen Niveaubestätigung (Zuordnung des ausländischen Abschlusses zur entsprechenden schweizerischen Bildungsstufe) bei der Medizinalberufekommission (Art. 15 MedBG) ersuchen. Damit wird gewährleistet, dass alle Ärzte/Ärztinnen und Augenoptiker/innen, die summarische Sehtests bei Motorfahrzeugführenden durchführen, eine vergleichbare Fachausbildung absolviert haben (Qualitätssicherung).
Die zwei letzten Sätze im geltenden Recht werden aus systematischen Gründen in Absatz 2 verschoben.
Absatz 2
Im geltenden Recht wird bei Personen, die sich um eine berufsmässige Ausweiskategorie bewerben, zusätzlich das Stereosehen und die Pupillenmotorik kontrolliert. Darauf kann aber aus den folgenden Gründen verzichtet werden:
Das Stereosehen ist nur für Aktivitäten im Nahbereich von Bedeutung. Es reicht allenfalls bis zum Ende der Kühlerhaube. Danach setzt das Raumsehen ein. Damit scheidet das Stereosehen als bedeutsame Sehfunktion für den Verkehrsraum aus.
Bei der Prüfung der Pupillenmotorik wird festgestellt, ob beide Pupillen entweder übermässig verengt (Miosis) oder übermässig erweitert (Mydriasis) sind. Berufschauffeure und -chauffeusen werden vor der Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport von der kantonalen Behörde zur Untersuchung durch einen speziell ausgebildeten Arzt oder eine speziell ausgebildete Ärztin aufgeboten (vgl. Art.11a Abs. 1 Bst. a und b E-VZV). Bei dieser Untersuchung werden die Gesundheitsmängel, die zu einer Miosis oder einer Mydriasis führen, auch entdeckt. Der bisherige Absatz 2 Buchstabe b beinhaltet somit eine Doppelspurigkeit, die mit dieser Revision aufgehoben werden soll.
Absatz 3
Es wird präzisiert, dass der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich ist.
Artikel 11
bis
Absatz 2
Das Formular in Anhang 3 des geltenden Rechts entspricht nicht den Bedürfnissen der Praxis, wenn der kantonalen Behörde lediglich das Ergebnis einer augenärztlichen Untersuchung mitgeteilt werden soll. Dafür soll es künftig ein separates Formular geben.
Absatz 4
Neu muss der untersuchende Psychologe oder die untersuchende Psychologin eine Bewilligung der kantonalen Behörde besitzen.
Zudem wird präzisiert, dass der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich ist.
Artikel 11a
Neu wird klar definiert, wer die Untersuchungen durchführen darf.
Überschrift
Künftig gilt jeder Arzt oder jede Ärztin, der oder die eine Bewilligung für die Durchführung von verkehrsmedizinischen Untersuchungen besitzt, als «Vertrauensarzt» der kantonalen Behörde. Der Begriff «Vertrauensarzt» soll aber in der Überschrift − analog zur Überschrift von Artikel 27 E-VZV − nicht mehr verwendet werden. Zudem soll der unspezifische Sammelbegriff «Spezialuntersuchungsstelle» künftig nicht mehr verwendet werden.