Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten

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K163-0758

Artikel 52

Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f SVG in der Fassung vom 15. Juni 2012 verlangt vom Bundesrat, Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, zu definieren.

Absatz 1

Auch verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchungen sollen künftig nur noch von Psychologen und Psychologinnen durchgeführt werden dürfen, die Inhaber oder Inhaberinnen einer entsprechenden Bewilligung sind.

Absatz 2

Um eine möglichst hohe Qualität der Fahreignungsuntersuchungen zu gewährleisten, soll die Bewilligung nur Verkehrspsychologen und Verkehrspsychologinnen erteilt werden, welche die hier aufgezählten Voraussetzungen erfüllen.

Artikel 53

Absatz 1

Regelt die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung. Die vorgeschlagene Regelung entspricht der Situation von Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz eine Fahrlehrerbewilligung erwerben. Ihnen wird gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 FV die Fahrlehrerbewilligung von demjenigen Kanton erteilt, in dem sie vorwiegend tätig sind.

Absatz 2

Die Befristung der Gültigkeitsdauer der Bewilligung stellt sicher, dass deren Inhaber oder Inhaberin sein oder ihr Fachwissen durch regelmässige Fortbildungen à jour hält (vgl. Art. 53 E-VZV).

Da die Bewilligung für die ganze Schweiz gilt, muss ein Verkehrspsychologe oder eine Verkehrspsychologin, der oder die in einem anderen Kanton verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchungen durchführen will, dort keine neue Bewilligung beantragen.

Artikel 54

Schreibt die Weiterbildung vor, die besucht werden muss, damit die Gültigkeitsdauer einer Bewilligung zur Durchführung von verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchungen verlängert wird.

Die Tatsache, dass auch eine von der VfV als gleichwertig anerkannte Fortbildung besucht werden kann, trägt der Verkehrspsychologie als verhältnismässig dynamischer Wissenschaft Rechnung. Die FSP und die VfV sind zwar, was den Inhalt der Vorschriften über die Fortbildung betrifft, immer auf dem gleichen Stand. Allerdings übernimmt die FSP zwar die jeweiligen Vorschriften von der VfV, die ihrerseits näher an den aktuellen Bedürfnissen des Marktes (z.B. Forderungen der Behörden, Stand der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und wirtschaftliche Gegebenheiten) agiert. Die entsprechende Anpassung des Weiterbildungscurriculums zur Erlangung des Titels «Fachpsychologin/Fachpsychologe für Verkehrspsychologie FSP» ist aber sehr zeitintensiv und formal eher schwierig, weshalb sie immer nur mit grosser zeitlicher Verzögerung möglich ist.

Artikel 55

Das Höchstalter von 70 Jahren wird auf ausdrücklichen Wunsch der kantonalen Behörden vorgeschlagen.

Artikel 56

Die kantonalen Behörden sind für die Qualitätssicherung zuständig. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen, wie es bereits bei der Zweiphasenausbildung, der Fahrlehrerweiterbildung, der Chauffeurweiterbildung und der Gefahrgutweiterbildung der Fall ist. Die Aufgabe wurde der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) übertragen.