Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten

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K163-0758

2. Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) vom 13. November 1962

Artikel 2

Absatz 4

Das Alkoholverbot für Führer und Führerinnen, die berufsmässig Personentransporte durchführen, wird neu in Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe b geregelt. Absatz 4 kann deshalb aufgehoben werden.

Absatz 5

Das Alkoholverbot für Führer und Führerinnen im konzessionierten oder bewilligten grenzüberschreitenden Personenverkehr wird neu in Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a normiert. Absatz 5 kann folglich aufgehoben werden.

Artikel 2a

Absatz 1

bis5

Nach Artikel 31 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann der Bundesrat bestimmten Personen verbieten, unter Alkoholeinfluss zu fahren. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass dieser Bestimmung Gebrauch gemacht.

bis Die Berufsmässigkeit der Personentransporte in Buchstabe b definiert sich nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV2; SR 822.222).

Absatz 2

ter6

Gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 SVG legt der Bundesrat hiermit fest, ab welcher Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt. Der mögliche Messbereich von Atemalkoholtestgeräten liegt zwischen 0,05 und 3,00 Promille (Anhang 1 Ziffer 1 der Verordnung des EJPD über Atemalkoholmessmittel [AAMV, SR 941.210.4]). Mit der Festlegung des Grenzwertes bei 0,10 Promille soll sichergestellt werden, dass kein «Herantrinken» möglich ist, die gemessenen Werte aber dennoch analytisch einwandfrei qualifiziert werden können und beispielsweise der Verzerr von gärenden Früchten nicht bereits eine Überschreitung des Grenzwertes zur Folge hat.

Artikel 30

Wann Fahrzeuge während der Fahrt beleuchtet sein müssen, wird in Artikel 41 Absatz 1 SVG und Artikel 39 Absatz 2 VRV geregelt. Die vorliegende Bestimmung legt demgegenüber fest, welche Lichter verwendet werden müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist. Zudem werden die Ausnahmen geregelt.

Absatz 1

Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln sind während der Fahrt grundsätzlich die Abblendlichter zu verwenden. Bei Motorfahrzeugen ohne Abblendlicht (z.B. Art. 120 Bst. c der Verordnung über technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]), sind die jeweils vorgeschrieben Lichter zu verwenden. Das können Standlichter oder auch nicht näher bezeichnete Lichter sein (z.B. Art. 216 Abs. 1 VTS).

5 In der Fassung vom 15. Juni 2012 (AS 2012 6299). 6 In der Fassung vom 15. Juni 2012 (AS 2012 6300).