Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten

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K163-0758

Absatz 3 Buchstabe a

Gestützt auf Artikel 15c Absatz 3 SVG in der Fassung vom 15. Juni 2012 könnte die kantonale Behörde die Gültigkeitsdauer des Führerausweises bei allen Personen befristen, bei denen die Fahreignung wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss. Wir schlagen vor, dass die kantonale Behörde nur bei solchen Personen von der Kompetenz Gebrauch machen darf, bei denen keine Gewähr besteht, dass sie sich freiwillig dem strengeren Untersuchungsrhythmus unterziehen.

Absatz 3 Buchstabe b

Neu wird präzisiert, dass die kantonale Behörde nicht ohne Weiteres «in anderen Fällen» periodische verkehrsmedizinische Untersuchungen anordnen kann. Vielmehr muss die Anordnung einer periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchung aus Gründen, die in Absatz 1 nicht aufgezählt werden, sachlich gerechtfertigt sein. Beispiel für Anwendungsfälle aus der Praxis: Die kantonale Behörde veranlasst bei einem über 70-jähriger Ausweisinhaber auf Grund einer ärztlichen Meldung (Verlaufsbericht nach Anh. 3, Ziff. 6.1) eine nächste verkehrsmedizinische Untersuchung vor der normalen Frist nach VZV.

Absatz 4

Die Formulare sind neu gestaltet, vgl. die Erläuterungen zu den Anhängen 2 und 2a.

Absatz 5

Neu ist, dass das Ergebnis einer augenärztlichen Untersuchung mit einem Formular nach Anhang 3a bekannt zu geben ist. Diese Regelung stellt sicher, dass nicht alle betroffenen Personen für die Überprüfung des Sehvermögens zum Augenarzt oder zur Augenärztin müssen. Wenn zum Beispiel der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin eine kantonale Bewilligung für die Durchführung von Fahreignungsuntersuchungen besitzt, überprüft er oder sie auch das Sehvermögen und hält seine oder ihre Beurteilung in einem Formular nach Anhang 3 fest. Sollte aber wegen eines unklaren Befundes eine augenärztliche Untersuchung notwendig sein, so wäre das Ergebnis dieser Untersuchung auf einem Formular nach Anhang 3a einzureichen.

Absatz 6

Es wird präzisiert, dass der Umfang einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ausgedehnt oder eingeschränkt werden kann.

Die Formulare sind neu gestaltet, vgl. die Erläuterungen zu den Anhängen 2, 2a und 3.

Absatz 7

(Unverändert. Wird nur der Vollständigkeit wegen aufgeführt.)

bis Artikel 27

Absatz 1

Am häufigsten werden über 70-jährige Ausweisinhaber/innen untersucht. Führt eine Untersuchung zu keinem eindeutigen Ergebnis oder möchte der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin einem langjährigen Kunden die negative Botschaft nicht selber eröffnen, wird vorgeschlagen, dass eine Zweituntersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin mit Bewilligung der Stufe 3 durchgeführt wird.

Absatz 2

Regelt das Verfahren bei einem nicht eindeutigen Untersuchungsergebnis in allen Fällen, die nicht unter Absatz 1 (über 70-jähriger Ausweisinhaber/innen) fallen.

Absatz 3

Können die Zweifel nach den Absätzen 1 und 2 nicht ausgeräumt werden, muss die kantonale Behörde eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin mit dem Fachtitel «Verkehrsmediziner SGRM» anordnen.