Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten

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K163-0758

Absätze 4 und 5

bis

Vgl. Erläuterungen zu Artikel 11a Absätze 2 und 3 E-VZV.

ter Artikel 27

Absätze 1 und 2

Das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung kann sehr weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Ausweisinhaber/innen haben. Im für sie schlimmsten Fall dürfen sie kein Motorfahrzeug mehr führen. Die untersuchten Ausweisinhaber/innen müssen daher die Möglichkeit haben, eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin mit einer höheren Ausbildungsstufe (bzw. ein Obergutachten) zu verlangen, wenn sie mit dem Ergebnis einer periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht einverstanden sind.

quater Artikel 27

Absatz 1

Bei körperbehinderten Menschen ist es längst üblich, ihre Mobilität wenn immer möglich zu erhalten, indem die kantonalen Behörden zum Beispiel (umfangreiche) technische Fahrzeuganpassungen bewilligen. Solche Spielräume stünden ihnen nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts auch bei anderen medizinisch bedingten Defiziten zur Verfügung, werden aber in der Praxis nicht von allen Kantonen ausgeschöpft. In der Verordnung soll deshalb der Anspruch der Ausweisinhaber und Ausweisinhaberinnen auf Prüfung der im Absatz 2 aufgelisteten Beschränkungen als mildere Alternative zur gänzlichen Aufhebung der Fahrberechtigung erwähnt werden. Voraussetzung für eine Prüfung ist ein befürwortendes Zeugnis eines Arztes der Stufe 3.

Absatz 2

Neu sollen die kantonalen Behörden den Führerausweis gegebenenfalls mit den im konkreten Fall sinnvollen Beschränkungen versehen dürfen.

Zulässig sind:

- örtliche Beschränkungen: z.B. auf eine bestimmte Strecke oder ein bestimmtes Rayon;

- zeitliche Beschränkungen: z.B. Verbot von Nachtfahrten;

- die Beschränkung auf bestimmte Strassentypen, z.B. nur Neben- oder Hauptstrassen (Verbot von Autobahnfahrten);

- die Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten, z.B. nur Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger;

- die Beschränkung auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge, z.B. nur Fahrzeug mit Automatikgetriebe, Rückfahrkamera, Bremsassistent usw.

Gliederungstitel vor Artikel 28

In Ziffer 131 werden die Fahreignungsuntersuchungen, die gestützt auf Artikel 15d Absatz 1 SVG in der Fassung vom 15. Juni 2012 in diesen Abschnitt aufgenommen werden, ergänzt.

Artikel 29 Absatz 1

Nach dem geltenden Recht kann eine Kontrollfahrt nicht nur bei Zweifeln an der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eines Ausweisinhabers oder einer Ausweisinhaberin angeordnet werden. Sie ist auch ein geeignetes Mittel, um festzustellen, ob ein Ausweisinhaber oder eine Ausweisinhaberin die Verkehrsregeln kennt und umsetzen kann (z.B. bei einem Gesuch um Umtausch eines auslän-

bis

dischen Führerausweises [Art. 42 Abs. 3 VZV]).

Artikel 14 SVG in der Fassung vom 15. Juni 2012 enthält neu eine Definition der Fahreignung (Abs. 2) und der Fahrkompetenz (Abs. 3). Würde auch weiterhin ausschliesslich der Begriff «Eignung» verwendet, könnte dies zur (Fehl-)interpretation führen, dass eine Kontrollfahrt nur bei Bedenken an der Fahreignung angeordnet werden kann.

Bei dieser Gelegenheit soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass: