Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten
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K163-0758
Artikel 39 Absatz 2
Vorgeschlagen wird, dass in dieser Bestimmung einzig die Beleuchtungspflicht in Tunnels begründet werden soll. Welche Lichter verwendet werden müssen, ergibt sich aus Artikel 30 VRV.
Artikel 50 Absatz 3
Für das Radfahren gilt seit dem 1. Januar 2013 nur noch auf Hauptstrassen eine Alterslimite, nicht mehr aber auf Nebenstrassen. Da die Verwendung von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Fahrbahn von Hauptstrassen ausgeschlossen ist, kann bei diesen Geräten vollständig auf eine Alterslimite verzichtet werden.
3. Änderung der Fahrlehrerverordnung (FV; SR 741.522) vom 28. September 2007
Artikel 2 Buchstabe f
Der gegenwärtige Buchstabe f widerspricht dem Berufsbildungsgesetz. Danach dürfen weder Berufsschulen anerkannt, noch ihr Besuch vorgeschrieben werden. Die Ausbildung darf nur über die Abschlussprüfung und die dafür erforderlichen Modulabschlüsse geregelt werden. Die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) müssen sich deshalb auf die Anerkennung der Modulanbieter beschränken.
Artikel 5 und 7 Absatz 1
Neu sollen zusätzlich zum bereits bestehenden Fachausweis «Fahrlehrer/in» die Fachausweise «Motorradfahrlehrer/in» (Modulabschluss A) und «Lastwagenfahrlehrer/in» (Modulabschluss C) geschaffen werden. Der Fachausweis «Fahrlehrer/in» soll deshalb in Fachausweis «Autofahrlehrer/in» umbenannt werden.
Artikel 18, 19 und 20
Die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen soll neu ausschliesslich in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) geregelt werden. Artikel 19 und 20 sollen deshalb aufgehoben werden. Artikel 18 verweist vorbehaltslos auf die Bestimmungen der SKV.
Anhang 1
Die Kompetenz von Modul B4 wird an die von der OdA revidierte Modulidentifikation angepasst.
4. Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621) vom 29. November 2002
Artikel 10 Absatz 2
Das Alkoholverbot für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die gefährliche Güter transportieren, wird neu in Artikel 2a der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) geregelt. Artikel 10 Absatz 2 wird deshalb aufgehoben.
5. Änderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) vom 19. Juni 1995
Aus systematischen Gründen wurde die Bestimmung zur technischen Ausrüstung von Strassenfahrzeugen, die in der Verkehrsregelnverordnung (Art. 30 Abs. 4 VRV; SR 741.11) aufgeführt war, in die dafür vorgesehene VTS transferiert. Zudem wurden Verweise angepasst.