Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten

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K163-0758

Neu sollen die Gutachten und Berichte nur noch anerkannt werden müssen, wenn sie nicht älter als drei Monate sind. Damit wird bei den Anerkennungsdauern eine Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 4 VZV (Gesuch um einen Lernfahrausweis nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe) erreicht.

Artikel 24b

Absatz 1

Heute werden alle besuchten Kurse im SARI (System für Administration, Registrierung und Information) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter registriert. Deshalb verzichten in der Praxis einige Kantone auf das Einreichen der Bescheinigung auf dem Gesuchsformular nach Anhang 4a. Der neu vorgeschlagene dritte Satz trägt diesem Vorgehen Rechnung. Die Kantone sollen aber heute noch nicht dazu verpflichtet werden, auf die Einreichung der Bescheinigung auf dem Gesuchsformular zu verzichten.

Absatz 2

Nach dem geltenden Recht müssen Inhaber/innen eines Führerausweises auf Probe, die die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht haben, die Weiterausbildung in einer Nachfrist von drei Monaten nachholen. Nach dem Ablauf der dreimonatigen Nachfrist kann die Weiterausbildung nur noch gestützt auf eine Ausnahmeverfügung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) nachgeholt werden (Art. 150 Abs. 6 VZV).

Gestützt auf die praktischen Erfahrungen ist die Nachfrist zu knapp bemessen. Eine Verlängerung durch das ASTRA ist zudem nur in absoluten Härtefällen möglich, d.h. wenn das Versäumnis des Kursbesuchs nicht im Verschulden des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin liegt (z.B. bei längeren Krankheiten, schweren Verletzungen, langen Studienaufenthalten im Ausland) oder wenn die Person durch die erneute Ausbildung und Prüfung stark betroffen ist (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, so dass die Theorieprüfung nicht bestanden werden kann). Die Verweigerung des nachträglichen Kursbesuches kann somit sehr harte Konsequenzen haben, nämlich den Ausschluss über längere Zeit vom motorisierten Individualverkehr und dies auch dann, wenn keinerlei Widerhandlungen vorliegen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist diese Strenge nicht notwendig, denn die Neulenkenden dürfen bis zum Nachholen der Weiterausbildung nicht fahren. Aus diesen Gründen schlagen wir vor, dass die «reguläre» Nachfrist auf zwei Jahre ausgedehnt wird. Dadurch könnten ohne manchmal schwierig zu erbringende Begründung viele unnötige Härtefälle vermieden werden.

Artikel 24f Absatz 2 Satz 3

Im dritten Satz wird der offene Ausdruck «in der Regel» durch den klaren Hinweis auf den vorbehaltenen Artikel 24h Absatz 2 E-VZV ersetzt.

Artikel 24g Absatz 2

Mit dem Inkrafttreten der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV; SR 741.521) am 1. September 2009 wurde die Mindestausbildung für Lastwagenführende durch die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport ersetzt. Seither wird das Mitführen des Fähigkeitsausweises in Artikel 10 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vorgeschrieben. Der zweite Absatz von Artikel 24g ist daher gegenstandslos und kann aufgehoben werden.

Artikel 24h

Führerausweise sind grundsätzlich unbefristet gültig. Der Bundesrat kann aber für Personen mit Wohnsitz im Ausland Ausnahmen vorsehen (Art. 15c Abs. 1 und 2 SVG in der Fassung vom 15. Juni 2012). Wir schlagen vor, dass der Bundesrat von dieser Möglichkeit in Artikel 24h Gebrauch machen soll.

Absatz 1

Berufsmässige Chauffeure und Chauffeusen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge führen, müssen sich der periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. Wegen des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz können die Aufgebote zur Untersuchung aber oft nur schwer zugestellt und so die medizinische Abklärung in der Praxis nicht immer