Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten
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K163-0758
Artikel 151i
Absatz 1
Regelt das Übergangsrecht für Personen, die noch keinen Lernfahrausweis oder Führerausweis besitzen.
Absatz 2
Regelt das Übergangsrecht für Personen, die bereits Inhaber eines Führerausweises sind, der sie zu nicht berufsmässigen Fahrten berechtigt, und die zusätzliche Fahrberechtigungen erwerben wollen. Sofern es sich bei dieser Fahrberechtigung um eine berufsmässige Ausweiskategorie oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport handelt, müssen sie die neuen medizinischen Mindestanforderungen erfüllen, sofern sie das Gesuch am oder nach dem 1. Januar 2014 stellen. Dies ist wegen der grösseren Verantwortung der berufsmässigen Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen gerechtfertigt. Demgegenüber sollen Personen aus dieser Gruppe, die eine weitere nicht berufsmässige Ausweiskategorie erwerben wollen, wie bisher die alten medizinischen Mindestanforderungen erfüllen müssen. Dies gilt unabhängig vom Datum, an dem sie das Gesuch stellen.
Absatz 3
Die medizinischen Mindestanforderungen müssen auch nach der Erteilung eines Lernfahrausweises, eines Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erfüllt sein. Absatz 3 regelt das Übergangsrecht für Personen, die bereits Inhaber eines Ausweises oder einer Bewilligung sind, aber kein Gesuch um eine zusätzliche Fahrberechtigung stellen. Bei ihnen kann die kantonale Behörde auf zwei Arten erfahren, dass sie die medizinischen Mindestanforderungen nicht mehr erfüllen. Bei Fahrzeugführenden, die der verkehrsmedizinischen Untersuchung nach Artikel 27 E-VZV unterstehen, durch das Untersuchungsergebnis. Bei den übrigen, wenn ihr eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemeldet wird und sie gestützt darauf die Fahreignung abklären lässt.
Absatz 3 soll insbesondere verhindern, dass Personen, die − eventuell schon seit Jahren − berufsmässig fahren, durch die Neuregelung in ihrer Existenz bedroht werden (Härtefall). Daher sollen Fahrzeugführer, die die strengeren Mindestanforderungen im neuen Recht nicht erfüllen, nach dem bisherigen Recht aber fahrgeeignet sind, ihre Fahrberechtigung behalten können.
Die Verkehrssicherheit wird dadurch nicht gefährdet, da die kantonale Behörde den Führerausweis nur belassen darf, solange keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften bekannt werden, die auf die nicht erfüllten strengeren Mindestanforderungen zurückzuführen sind.
Absatz 4
Bei den medizinischen und verkehrspsychologischen Gutachten und Berichten wird eine Verkürzung der im bisherigen Recht (Art. 11c Abs. 3) statuierten Frist für die Anerkennung vorgeschlagen (Art. 11c Abs. 3 E-VZV). Das Übergangsrecht stellt sicher, dass unter der Geltung des bisherigen Rechts verfasste Gutachten und Berichte auch weiterhin während eines Jahres gültig sind.
Absatz 5
Regelt das Übergangsrecht für Ärzte und Ärztinnen, die bereits vor dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnungsänderung Fahreignungsuntersuchungen durchführen, und dafür künftig eine Bewilligung (der Stufen 1, 2, 3 oder 4) benötigen.
Absatz 6
Verkehrspsychologen und -psychologinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung bereits berechtigt sind, selbständig Gutachten zu erstellen und diese auch selbständig zu unterzeichnen, brauchen keine zusätzliche Qualifikation, um die Bewilligung nach Artikel 51 E-VZV zu erhalten.
Absatz 7
Regelt das Übergangsrecht für Verkehrspsychologen und -psychologinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung bereits berechtigt sind, selbständig Gutachten zu erstellen,