Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten

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K163-0758

Hörgeräte, die heute auf dem Markt sind, sind sehr gut. Es spielt daher keine Rolle mehr, ob die Mindestanforderungen mit oder ohne Hörgerät erfüllt werden. Ausschlaggebend ist, dass die Mindestanforderungen an das Hörvermögen erfüllt sind.

Anhänge 2 und 2a

Auf Wunsch der kantonalen Behörden und von Fachleuten aus dem Bereich der Verkehrsmedizin soll es künftig zwei separate Formulare geben: eines für die erste medizinische Gruppe (nicht berufsmässige Ausweiskategorien) und eines für die zweite medizinische Gruppe (berufsmässige Ausweiskategorien). So können die zu untersuchenden Personen besser nachvollziehen, welche medizinischen Mindestanforderungen sie erfüllen müssen, und daher einen negativen Untersuchungsbefund eher akzeptieren.

Anhang 3

Das geltende Musterformular ist veraltet und kann daher seinen Zweck in der Praxis nicht mehr erfüllen. Dies hat dazu geführt, dass die kantonalen Behörden eigene Formulare kreieren mussten. Diese Situation ist unbefriedigend, da sie zu Rechtsungleichheiten und damit auch zu Rechtsunsicherheit führt. Sie soll durch das neu vorgeschlagene Musterformular beendet werden.

bis

Beilegen von ärztlichen Berichten: vgl. die Erläuterungen zu Artikel 11a Absatz 2 E-VZV.

Anhang 3a

Auf Wunsch der kantonalen Behörden und von Fachleuten aus dem Bereich der Verkehrsmedizin soll es künftig ein eigenes Formular geben, sofern nur das Ergebnis einer augenärztlichen Untersuchung mitgeteilt werden muss. Das heutige Musterformular ist gemäss Fachkreisen für die Praxis nicht zweckmässig, da zusätzlich zum augenärztlichen Befund noch andere Untersuchungsbefunde eingetragen werden.

Das Ergebnis einer Kontrolle des Sehvermögens im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung soll der kantonalen Behörde auch künftig mit einem Formular nach Anhang 3 bekannt gegeben werden.

Anhang 4

Es werden die Anpassungen vorgenommen, die durch die Aktualisierung von Anhang 1 notwendig sind.

Ziffer 5.5

Im Formularteil, der das Resultat des summarischen Sehtests enthält, müssen die Änderungen nachvollzogen werden, die in Artikel 9 Absatz 2 E-VZV vorgeschlagen werden. Zudem wird explizit erwähnt, dass eine augenärztliche Untersuchung notwendig ist, falls der summarische Sehtest ergibt, dass die Mindestanforderungen an das Sehvermögen nicht erfüllt werden. Das Ergebnis dieser augenärztlichen Untersuchung wird der kantonalen Behörde mit dem Formular nach Anhang 3a E-VZV

bis

mitgeteilt (Art. 11b Abs. 2 E-VZV). Bei dieser Gelegenheit soll die Ziffer 5.5 gesamthaft benutzerfreundlicher ausgestaltet werden.

Ziffer 6

Vgl. die Erläuterung zu Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe d E-VZV.

Strafandrohung

Anpassung an den geänderten Artikel 97 SVG.

Anhang 12 Ziffer V

Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h benötigen einen Führersitz (Art. 119 Bst. h in Verbindung mit Art. 144 Abs. 7 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, [VTS; SR 741.41]). Die vorgeschlagene Änderung gewährleistet, dass die praktische Führerprüfung für den Erwerb eines Führerausweises der Unterkategorie A1 mit einem «echten» Motorrad (und nicht mit einem Stehroller, einem Trottinett mit Benzin- oder Elektromotor oder einem ähnlichen Fahrzeug) absolviert wird.