Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten

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K163-0758

diese aber gestützt auf ihren Ausbildungsstand noch nicht selbständig unterzeichnen dürfen, sondern durch einen erfahrenen Verkehrspsychologen oder eine erfahrene Verkehrspsychologin supervisioniert werden müssen.

Anhang 1

Generell:

Die bisherige Unterteilung in drei medizinische Gruppen soll zugunsten der üblichen Einteilung der EU in zwei medizinische Gruppen aufgegeben werden. Bei dieser Gelegenheit sollen auch die medizinische Nomenklatur und die Systematik dem heutigen Standard in der medizinischen Wissenschaft angepasst und die verkehrsmedizinische Relevanz der einzelnen Krankheiten stärker berücksichtigt werden. Daher werden die neurologischen Erkrankungen und die psychischen Störungen in eigenen Ziffern aufgeführt (alt: beide unter «Nervensystem»). Vollständig neu aufgenommen wurden der Gebrauch von Suchtmitteln und die organisch bedingten Hirnleistungsstörungen. Die Krankheiten der «Brust- und Wirbelsäule» und der «Gliedmassen» sind gemeinsam in einer Ziffer («Krankheiten der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates») aufgeführt. Zusammengefasst werden auch die Krankheiten der Bauch- und Atemorgane. Die Stoffwechselerkrankungen werden aufgrund der grossen verkehrsmedizinischen Relevanz der Zuckerkrankheit ebenfalls in einer eigenen Ziffer aufgeführt. Die Mindestanforderungen an die Körpergrösse werden aufgehoben. Sie sind heute wegen der diversen Möglichkeiten für Fahrzeuganpassungen nicht mehr nötig.

Zum Seh- und Hörvermögen:

a) Sehvermögen

Die wesentlichen Neuerungen betreffen das Sehvermögen. Die Sehschärfewerte und die Gesichtsfeldgrenzen sollen sich an den europaweit üblichen Anforderungen orientieren. Dies hat für die Schweiz eine Lockerung der bisherigen Mindestanforderungen zur Folge. Bei der grossen Anzahl von Motorfahrzeugführenden, die täglich aus der EU in die Schweiz einreisen, liesse sich aber nicht begründen, weshalb hier strengere Mindestanforderungen gelten sollten. In zwei Fällen ist das schweizerische Recht aber strenger als das EU-Recht. Der erste Fall betrifft die Mindestanforderungen an die Sehschärfe der ersten medizinischen Gruppe (nicht berufsmässige Ausweiskategorien). Dort gilt heute für Einäugige eine Mindestsehschärfe von 0,8. Die Richtlinie 2009/113/EG sieht 0,5 vor. Verkehrsmedizinische Fachleute schlagen vor, bei dieser Personengruppe künftig eine Mindestsehschärfe von 0,6 vorzuschreiben. Der zweite Fall betrifft die Mindestanforderungen an die Sehschärfe der berufsmässigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen. Gemäss der Richtlinie 2009/113/EG muss die Mindestsehschärfe auf dem besseren Auge 0,8 und auf dem schlechteren 0,1 betragen. Wegen der grösseren Verantwortung der berufsmässigen Fahrzeugführer und -führerinnen soll in der Schweiz für das schlechtere Auge ein Mindestwert von 0,5 gelten.

Die verkehrsmedizinische Erfahrung zeigt, dass die für die erste medizinische Gruppe vorgeschlagenen Sehschärfewerte bei beidäugigem Sehen (0,5 / 0,2) bzw. eine Sehschärfe bei Einäugigen (0,6) an sich zu niedrige Werte sind. Bei einer unsorgfältig durchgeführten Kontrolle der Sehschärfe besteht das Risiko, dass diese Werte noch unterlaufen werden. Um dies zu verhindern, soll zusätzlich ein Augenarzt oder eine Augenärztin die Sehschärfe kontrollieren, sofern bei einer ersten Kontrolle die Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe unter 0,7 / 0,2 beziehungsweise die Sehschärfe bei einer einäugigen Person unter 0,8 liegt. Eine solche Regelung kennt zum Beispiel auch Deutschland.

b) Hörvermögen

Gehörlose Einäugige sollen nicht mehr vom Fahren ausgeschlossen sein. Die Betroffenen nehmen zwar alle Informationen nur über ein Auge auf. Sie sind sich aber gewohnt, mit dieser Situation umzugehen, auch bei der Teilnahme am Strassenverkehr.

Für die zweite Gruppe wird neu nicht mehr verlangt, dass der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin die Mindestanforderungen ohne Hörgerät erfüllt. Früher empfahl sich das Tragen eines Hörgerätes für Lastwagenfahrer/innen häufig nicht. Die damals erhältlichen Hörgeräte konnten nicht zwischen dem Umgebungslärm und den Geräuschen im Fahrzeug unterscheiden. Deshalb wurden oft unangenehme Nebengeräusche beim Fahren verstärkt, ohne dass dadurch ein Gewinn für die Verkehrssicherheit erzielt wurde, sondern die schwerhörigen Fahrzeugführenden eher noch irritiert wurden. Die