Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten

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K163-0758

Absatz 2

Mit dieser Bestimmung soll das neue Lichtobligatorium während des Tages umgesetzt werden. Sie ist beschränkt auf Motorwagen und Motorräder. Bei diesen Fahrzeugen sind die Abblendlichter oder Tagfahrlichter zu verwenden. Vom Lichtobligatorium während des Tages ausgenommen sind Motorwagen und Motorräder, die vor 1970 erstmals zugelassen wurden, sowie die übrigen Fahrzeugarten.

Absatz 3

Bereits im geltenden Recht ist festgehalten, dass in Ortschaften auf die Fernlichter nach Möglichkeit verzichtet wird. Neu wird ein gänzlicher Verzicht auf die Fernlichter innerorts vorgeschlagen.

Neu wird in Bezug auf das Kreuzen mit anderen Verkehrsteilnehmern und Bahnen einzig festgehalten, dass rechtzeitig vom Fern- auf das Abblendlicht umzuschalten ist. Hingegen wird darauf verzichtet, diese Rechtzeitigkeit metermässig zu konkretisieren, einerseits weil diese Distanzen vom Verkehrsteilnehmer kaum eingeschätzt werden können, anderseits weil sie wesentlich von den konkreten Umständen beeinflusst werden. Nicht ausdrücklich erwähnt werden soll der Fall, in dem ein entgegenkommender Fahrzeugführer durch Ein- und Ausschalten der eigenen Fernlichter um Umschaltung auf Abblendlichter ersucht; diese Verhaltensweise ist allenfalls ein Indiz dafür, dass die Umschaltpflicht nicht rechtzeitig wahrgenommen wurde.

Absatz 4

Nebellichter und Nebelschlusslichter sollen weiterhin im bisherigen Umfang verwendet werden können. Neu wird aber nicht mehr eine maximale Sichtweite metermässig beziffert, sondern nur noch darauf hingewiesen, dass die Sicht durch Nebel etc. erheblich eingeschränkt sein muss.

Absatz 5

Vorgeschlagen wird der Verzicht auf die Pflicht, bei längerem Halten auf die Standlichter umzuschalten, da nicht alle Fahrzeuge über ein Standlicht verfügen.

Artikel 31

Absatz 1

Aus dem SVG ergibt sich, dass abgestellte Fahrzeuge nur ausserhalb von Parkplätzen und bei ungenügenden Lichtverhältnissen beleuchtet sein müssen und dass einspurige nicht motorisierte Fahrzeuge von dieser Pflicht nicht erfasst sind.

Vorgeschlagen wird, dass neu bei allen abgestellten Motorfahrzeugen anstelle von Standlichtern die Parklichter auf der Seite des Verkehrs ausreichen. Neu werden zudem die Fahrzeuge erwähnt, welche keine Stand- oder Parklichter aufweisen (z.B. Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h, Motorhandwagen). Diese haben die unter Artikel 30 Absatz 1 VRV erläuterten vorgeschriebenen Lichter zu benützen.

Absatz 2

Neu wird vorgeschlagen, dass innerorts und an einspurigen (Motor-)Fahrzeugen keine Beleuchtung erforderlich sein soll, wenn das Fahrzeug Rückstrahler aufweist.

Artikel 32

Absatz 1

Enthält die Ausnahme vom Grundsatz, wonach Anhänger und geschleppte Fahrzeuge gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug zu beleuchten sind. Die Ausnahme findet Anwendung, wenn das Zugfahrzeug mit Tagfahrlichtern beleuchtet ist.

Absatz 2

Die Regel, wonach Arbeitslichter nur verwendet werden dürfen, solange sie für die Arbeit unerlässlich sind, wird neu auch auf die Suchlichter ausgedehnt.