Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten

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K163-0758

Artikel 211 Absatz 3

Eine materielle Änderung wird einzig bei Artikel 211 Absatz 3 vorgenommen: Mehr als 1 m breite Stosskarren sollen neu eine Beleuchtung nach Artikel 120a Buchstabe a benötigen müssen. Damit werden sie hinsichtlich der Beleuchtungsvorschriften den entsprechend breiten Handwagen gleichgestellt. Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass die beiden vergleichbaren Fahrzeugarten bei ungünstigen Sichtverhältnissen vom übrigen Verkehr rechtzeitig erkannt werden.

6. Änderung der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) vom 28. März 2007

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i

Da in der SKV neu auf die Fahrlehrerverordnung (FV; SR 741.522) verwiesen wird, erfolgt eine entsprechende Anpassung des Abkürzungsverzeichnisses.

Artikel 5 Absatz 1

Mit dem Inkrafttreten des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes (GVVG; SR 740.1) am 1. Januar 2010 wurde das Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 1999 aufgehoben. Der Verweis auf das GVVG wird hiermit aus der Fussnote herausgelöst und in den Verordnungstext integriert.

Artikel 8

Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft, und die kantonalen Strafprozessordnungen wurden dadurch obsolet. Dementsprechend wird der Hinweis auf das kantonale Strafprozessrecht aufgehoben und durch den Verweis auf die Schweizerische Strafprozessordnung ersetzt.

bis ter Artikel 11 Absatz 6 und 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1, 2 und 2

bis7

Nach Artikel 31 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann der Bundesrat bestimmten Personen verbieten, unter Alkoholeinfluss zu fahren. Artikel 11 Absatz 6 regelt, wann die Missachtung dieses Verbots mittels Atem-Alkoholprobe als erwiesen gilt.

Personen, die dem Alkoholverbot nach Artikel 2a Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) unterstehen, sollen das Resultat der Alkoholprobe bis 0,49 Promille anerkennen können. Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die das Alkoholverbot nach Artikel 17 FV ausserhalb des praktischen Fahrunterrichts (z.B. bei der Erteilung von Verkehrskundeunterricht) übertreten haben, bis 1,09 Promille. Grund dafür ist, dass die Missachtung des Alkoholverbots durch Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen ausserhalb des praktischen Fahrunterrichts als Übertretung eingestuft werden soll. Im Übertretungsbereich können die Werte jeweils unterschriftlich anerkannt werden. Bei Werten ab 1,10 Promille liegt ebenfalls eine Übertretung vor, die unterschriftliche Anerkennung ist jedoch wie bei den Motorfahrradfahrenden nicht mehr möglich, da bereits Urteilsunfähigkeit vorliegen kann.

Wird das Resultat der Atem-Alkoholprobe durch die betroffene Person nicht anerkannt ist eine Blutprobe anzuordnen. Ebenso bei Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, die das Alkoholverbot nach Artikel 17 FV ausserhalb des praktischen Fahrunterrichts übertreten haben, das Ergebnis der Atem-Alkoholprobe nicht anerkennen oder deren Alkoholprobe einen Wert von 1,10 Promille und mehr ergibt.

Bei Personen, die dem Verbot unterstehen, unter Alkoholeinfluss zu fahren, liegt bei einem Wert von 0,50 Promille bis 0,79 Promille Fahren in angetrunkenem Zustand und bei einem Wert ab 0,80 Promille Fahren mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration vor.

Artikel 17

Der Verweis auf das obsolete kantonale Prozessrecht wird ersatzlos gestrichen, da in Artikel 8 für die Beweiserhebung generell auf die Schweizerische Strafprozessordnung verwiesen wird.

7 In der Fassung vom 15. Juni 2012 (AS 2012 6299).