Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten
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K163-0758
bis Artikel 30 Buchstabe c
Die Polizei hindert Personen, die gegen das Alkoholverbot verstossen, an der Weiterfahrt.
Artikel 46 Buchstabe b und Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b
Aus der Konferenz der europäischen Verkehrsminister (CEMT) entstand im Jahre 2006 das International Transport Forum (ITF) der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD). Die Berichterstattung erfolgt daher neu an das die CEMT ablösende ITF.
7. Änderung der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) vom 4. März 1996
Ziffer 100.7
Seit dem Inkrafttreten der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV; SR 741.521) am 1. Januar 2009 benötigen Personen, die mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte durchführen wollen oder mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte, einen Fähigkeitsausweis. Dessen Erwerb wird mit dem Dokument «Fahrerqualifizierungsnachweis» ausgewiesen. Das Nichtmitführen des Fahrerqualifizierungsnachweises soll künftig, wie auch das Nichtmitführen anderer Ausweise, mit einer Ordnungsbusse von 20 Franken bestraft werden.
Ziffer 323
Ab dem 1. Januar 2014 muss auch tagsüber mit Licht gefahren werden (Art. 41 des Strassenver-
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kehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] ). Widerhandlungen gegen diese Vorschrift sollen im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Für Motorfahrzeugführende soll eine Busse von Fr. 40.- (vergleichbar mit dem Tatbestand «Fahren mit Standlicht bei beleuchteter Strasse nachts») erhoben werden.
Ziffer 324
Neu ist für das Fahren mit Tagfahrlicht bei beleuchteter Strasse nachts und in einem beleuchteten Tunnel eine Ordnungsbusse vorgesehen.
Ziffern 325 und 604
Anpassung von Verweisen.
8. Änderung der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV; SR 741.31) vom 20. November 1959
Artikel 8 Absatz 1 Satz 2
Bei der Abgabe der Kontrollschilder ruht die Versicherung. Der Fahrzeugausweis verbleibt beim Halter oder der Halterin. Soll das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb genommen werden, so ist der Fahrzeugausweis annullieren zu lassen. Geschieht dies nicht, so besteht weiterhin ein gültiger Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder dürfen nicht an einen andern Halter oder eine andere Halterin herausgegeben werden. Zu diesem Zweck können sie gesperrt werden. Gemäss geltendem Recht muss das ASTRA die Dauer festlegen. Dies ist in der Praxis aber nicht erforderlich, da die Kontrollschilder ohnehin durch den Kanton im MOFIS gesperrt werden. Die Pflicht des ASTRA kann deshalb aufgehoben werden.
Artikel 13 Absatz 2 Satz 2
Die Formulierung im geltenden Recht wird von den kantonalen Vollzugsbehörden unterschiedlich interpretiert. Die neu vorgeschlagene Formulierung bringt klarer zum Ausdruck, dass Wechselschilder
8 In der Fassung vom 15. Juni 2012 (AS 2012 6300).