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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und ihre solidarische Haftung entfällt.

2Die Selbstanzeige entfaltet ihre Wirkung ausschliesslich für die sich selbst anzeigende Person.

3. Kapitel: Verjährung

Art. 61 Verfolgungsverjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt:

a. bei Ordnungswidrigkeiten in drei Jahren;

b. bei den übrigen Straftaten in fünfzehn Jahren.

2 Artikel 11 Absatz 3 VStrR39 ist nicht anwendbar.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Art. 72xxx (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom....

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der der Änderung vom… … den geänderten Artikeln 39, 53 Absatz 4 und 55–61 an.

2 Nach Ablauf dieser Frist finden die Artikel 39, 53 Absatz 4 und 55–61 direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

7. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196540

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Eidgenössische Steuerverwaltung» durch «ESTV» ersetzt.

Art. 5 Abs. 1bis

1bis Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind,

wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet.

39 SR 313.0

40 SR 642.21