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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.

3 Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.

4 Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.

Art. 46 Abs. 3 (neu)

3 Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen gebraucht werden.

Art. 61 Abs. 3 zweiter Satz

3 …Die Frist, sich zu äussern und Anträge zu stellen, endigt in diesem Fall 30 Tage nach Zustellung des Schlussprotokolls; sie kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird.

Art. 72 Abs. 1

Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.

Art. 91 Abs. 1

Soweit die Busse oder Geldstrafe nicht eingebracht werden kann, wird sie auf Antrag der Verwaltung nach Artikel 10 dieses Gesetzes sowie nach Artikel 36 und 106 des Strafgesetzbuches3 in Freiheitsstrafe umgewandelt.

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2. Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981

Art. 3 Abs. 3 Bst. b

3Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:

b. einem Ersuchen nach diesem Gesetz, wenn Gegenstand des Verfahrens:

1. ein qualifizierter Abgabebetrug nach Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht ist,

2. ein qualifizierter Steuerbetrug nach Artikel 177 Absatz 2 des Bundesge-

3 SR 311.0

4 SR 351.1

5 SR 313.0