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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten
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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG
Der kantonalen Staatsanwaltschaft stehen die Rechte zu, die nach VStrR29 der Staatsanwaltschaft des Bundes eingeräumt werden.
Art. 187 Verteidigung
Zur Verteidigung der beschuldigten Person in Strafverfahren wegen Übertretungen können die Verwaltungsbehörden auch Personen zulassen, welche die Bedingungen von Artikel 32 VStrR30 nicht erfüllen.
2. Kapitel: Strafverfahren in der Zuständigkeit des Bundes
Art. 188 Verfahren bei Kompetenzattraktion
1 In den Fällen nach Artikel 185 Absatz 1 zweiter Satz ist die ESTV für die Untersuchung und die Beurteilung zuständig.
2 Hält die ESTV die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben, so überweist sie die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.
Art. 189 Untersuchung auf Verlangen eines Kantons
1 Die ESTV kann die Untersuchung übernehmen, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, dass die Steuerstraftaten in mehreren Kantonen begangen worden sind, und die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer eines der betroffenen Kantone die ESTV um Führung der Untersuchung ersucht.
2 Nach Abschluss der Untersuchung stellt die ESTV das Schlussprotokoll den Beschuldigten und den betroffenen kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer zu, welche das Verfahren weiterführen.
3 Liegt keine Steuerstraftat vor, so stellt die ESTV die Untersuchung ein. Gleichzeitig trifft sie den Entscheid über die Auferlegung der Kosten.
Art. 190 Zusammenarbeit
1 Die ESTV orientiert die betroffenen kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer umgehend über die Eröffnung der Strafuntersuchung.
2 Sie führt die in ihrer Kompetenz stehenden Verfahren in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer durch.
3. Kapitel: Verzicht auf Strafverfolgung
Art. 191 Erstmalige Selbstanzeige durch den Täter oder die Täterin
1 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung oder einen
29 SR 313.0
30 SR 313.0