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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

13. Oktober 196524rechtskräftig verurteilt, so ist dies bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.

Art. 181a

Aufgehoben

Art. 182 Beweisverwertbarkeit

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen im Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 132 Absatz 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Ordnungswidrigkeiten beschafft wurden.

2. Kapitel: Strafverfahren in der Zuständigkeit der Kantone

Art. 183 Zuständige Behörde

1 Verfolgende und beurteilende Behörde ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer.

2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Zuständigkeit bei Widerhandlungen gegen das kantonale Steuergesetz.

3 Hält die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben, so überweist sie die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.

4 Das Einholen von Auskünften und Zeugenaussagen bei Personen, die dem Bankengesetz25 unterstehen, erfordert die Ermächtigung des Vorstehers oder der Vorsteherin der für das Verfahren zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer.

Art. 183a Bestrafung wegen Widerhandlung gegen kantonale und kommunale

Steuergesetze

Wird die beschuldigte Person für eine Widerhandlung gegen kantonale oder kommunale Steuergesetze verurteilt, so ist die Strafe für die Widerhandlung gegen dieses Gesetz als Zusatzstrafe auszusprechen.

Art. 184 Rechtsmittel

24 SR 642.21

25 SR 952.0